Influencer-Marketing und Kennzeichnung der #Werbung

Das Landgericht München (LG München I, Entscheidung vom 29.4.2019 zum Aktenzeichen 4 HK O 14312/18) ist der Ansicht, dass wer für seine Follower offensichtlich ein Influencer ist (also erkennbar den Instagram-Account gewerblich nutzt) muss seine Posts, auch wenn diese auf ein Unternehmen hinweisen, nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen. Jedenfalls, wenn er für den Post nicht von dem z.B. mittels #TAG gekennzeichneten Unternehmen bezahlt wurde.

Dies würde viele der Abmahnungen gegenüber Influencern aus der Vergangenheit als unbegründet erscheinen lassen. Ob diese erstinstanzliche Entscheidung (welche noch nicht rechtskräftig ist) auch die nächste Instanz übersteht, bleibt noch abzuwarten.

Entscheidend ist also immer nur, ob der Influencer erkennbar gewerblich handelt. Ausschlaggebend war hier für das Gericht:

  1. die Anzahl der Follower der Beklagten (es waren über 450.000),
  2. der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelte,
  3. dass die Influencerin erkennbar mit Ihren Posts die verlinkten Unternehmen förderte.

Fazit: Je offensichtlicher der gesamte Influencer-Account gewerblich ausgerichtet ist, desto weniger werden die Follower über den gewerblichen Charakter getäuscht. Dies kann dann soweit führen, dass Werbung tatsächlich nur noch dort zu kennzeichnen ist, wo dies tatsächlich reine Werbung ist.

ACHTUNG: Je kleiner der Followerkreis aber ist, desto eher könnten die angesprochenen Verkehrskreise aber denken, dass der Account privat wäre und gar nicht „gewerblich“. In diesem Fall könnte man der Argumentation des Gerichts entnehmen, dass dann jeder auch nicht bezahlte Post, der auf andere Unternehmen hinweist, als Werbung gekennzeichnet werden müsste.

Es bleibt also noch spannend, aber langsam kommt in diese Materie der Kennzeichnung von Produkten bzw. Unternehmen durch „Influencer“ Klarheit.

#mehr >>> In meinem Beitrag auf https://werberecht-wettbewerbsrecht.de/influenzer-werbung-instagram/ habe ich Ausführungen zu den vorangegangenen Urteilen in Bezug auf „redaktionellen Inhalt auf Instagram“ gemacht.

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