Löschungsverfahren

Soweit eine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt wurde, kann jede Person einen Antrag auf Löschung der Marke stellen. Der Antrag kann zunächst gemäß § 49 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soweit dieses dem Löschungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, wird die eingetragene Marke gelöscht.

Wenn der Inhaber dem Löschungsantrag widerspricht, blieb in der Vergangenheit nur der Weg, die Löschung wegen Verfalls im Klageweg durchzusetzen. Beginnend mit Mai 2020 ist es nun auch möglich ein Löschungsverfahren vor dem DPMA zu führen, indem die Weiterführung des Verfallsverfahrens vor dem DPMA beantragt wird. Dies ist kostenmäßig wesentlich günstiger als der Übergang in das gerichtliche Verfahren.

Statt des Antrags auf Löschung der Marke gegenüber der Behörde (DPMA) ist in Fällen, in denen der Inhaber der zu löschenden Marke bereits im Vorfeld die fehlende Bereitschaft zur Löschung kundgetan hat, auch sofort eine Löschungsklage möglich.

Die Löschungsklage wegen Verfalls oder auch wegen Bestehens älterer Rechte ist dann vor dem zuständigen Zivilgericht zu führen. Die Klage wegen des Bestehens älterer Rechte ist erst zulässig, wenn die Widerspruchsfrist gegen die Marke abgelaufen ist. Der Kläger trägt hier die Beweislast für die Nichtbenutzung der Marke innerhalb der letzten fünf Jahre.

Die Kosten der Löschnungsklage bemessen sich nach dem Wert der angegriffenen Marke. Soweit es sich um eine Löschung wegen Nichtbenutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist handelt, wird der Wert, auf Grund dessen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen, niedriger anzusetzen sein, als bei einer Markenverletzungsklage.

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