Markenrecht

Grundlagen und Grundbegriffe

Das Markenrecht gewährt Unternehmern die Möglichkeit Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung des Unternehmens an sich oder der Produkte des Unternehmens (Waren oder Dienstleistungen) dienen, vor der Benutzung durch andere Unternehmer zu schützen. Der Hauptanwendungsbereich ist der Schutz vor Verwechslungen (sog. Verwechslungsgefahr).

Neben eingetragenen Marken werden auch geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen oder Werktitel) und geographische Herkunftsangaben geschützt.

Gemäß § 3 I MarkenG können Marken alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 II MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden bzw. innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

Werktitel sind nach § 5 III MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.