Vorgehen bei Markenverletzung

Um sich gegen eine Markenverletzung zu wehren, stehen dem Markeninhaber insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zur Verfügung. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche ist es in den meisten Fällen ratsam und erforderlich im Wege einer Abmahnung und Auskunftsforderung dem Markenverletzer die Gelegenheit zu geben, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadenersatz die Schutzrechtsverletzung außergerichtlich beizulegen.

Die Kosten, die dem Markeninhaber für sein berechtigtes Vorgehen gegen die Markenverletzung entstehen, so auch unsere Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten, muss der Markenverletzer erstatten. Darüber hinaus hat der Markenverletzer den weiteren Schaden zu ersetzen, wenn die Markenverletzung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurde. Da die Höhe des Schadenersatzes nicht immer offensichtlich ist, haben sich drei Arten der Schadensberechnung herausgebildet:

1. Ersatz des tatsächlichen Schadens (z.B. entgangener Gewinn).

2. Herausgabe des Gewinns des Markenverletzers (genau der Gewinnanteil, der auf die unberechtigte Markennutzung zurückzuführen ist).

3. Lizenzanalogie (marktübliche Lizenz für die erfolgte Markenbenutzung).

Um den Schadenersatz nach einer der vorstehenden Berechnungsmethoden beziffern zu können, ist es regelmäßig erforderlich, dass der Markenverletzer über den Umfang der unberechtigten Markennutzung Auskunft gibt.

Soweit diese Ansprüche nicht außergerichtlich erfüllt werden, müssen diese gerichtlich durchgesetzt werden. Hierfür gibt es das einstweilige Verfügungsverfahren (für die Unterlassungsansprüche, soweit eine Dringlichkeit gegeben ist) sowie den normalen Klageweg. Der Schadenersatzanspruch wird hierbei regelmäßig im Wege einer Stufenklage (Auskunft und dann erst Bezifferung) geltend gemacht.

Die Kosten für entsprechende Markenverletzungsverfahren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ist bei der Schadenersatzforderung identisch mit dem einzufordernden Geldbetrag, beim Unterlassungsanspruch haben sich zwischenzeitlich Streitwerte zwischen 25.000 EUR und 250.000 EUR herauskristallisiert. Der Wert orientiert sich hierbei an dem Wert der verletzten Marke. Soweit keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden sind, gehen die Gerichte grundsätzlich von einem Wert von 50.000 EUR aus.

Schildern Sie uns den Sachverhalt und wir prüfen zunächst ob wir für Sie tätig werden können und geben eine Ersteinschätzung ab.

Soweit wir nach einer Ersteinschätzung des Sachverhaltes beauftragt werden, Schritte gegen den Markenverletzer einzuleiten (z.B. Abmahnung,  anwaltliches Aufforderungsschreiben, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Unterlassungsklage, Auskunftsklage oder Schadenersatzklage) erfolgt die Abrechnung gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach den gesetzlichen Gebühren gemäß dem Gegenstandswert. Und soweit eine Markenverletzung vorliegt und wir gegen den Markenverletzer vorgehen, hat dieser regelmäßig die gesamten Kosten unserer Tätigkeit zu tragen, so dass bei einer berechtigten Abmahnung Sie normalerweise keine Kosten zu tragen haben. Darüber hinaus hat der Markenverletzer den weiteren Schaden zu ersetzen, wenn die Markenverletzung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurde. 

Wir beraten Sie über die Möglichkeiten und Erfordernisse des Vorgehens gegen Markenverletzungen. Wir prüfen, ob eine Abmahnung rechtlich ratsam ist, und beraten Sie im Hinblick auf eine effektive Verteidigung Ihrer Ansprüche aus der Marke. Hierbei beachten wir auch die Risiken einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Wir helfen bei der Dokumentation der Markenverletzung und entwickeln mit Ihnen eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich nachhaltige Strategie zur Durchsetzung Ihres Markenrechts.

Zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten, wenn Ihre Markenrechte verletzt werden, denn eine einstweilige Verfügung kann bei längerem tatenlosen Warten mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig werden. Deswegen ist bei erstmaliger Kenntnis von einer Markenverletzung auch immer zügiges Handeln geboten.

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