Was ist eine Wort-Bild-Marke und warum ist diese sinnvoll?

Von einer Wort-Bild-Marke wird immer dann gesprochen, wenn die Marke nicht eine reine Wortmarke ist, aber dennoch Schriftzeichen oder Zahlen enthält. Es ist somit eine Kombinationsmarke aus einer Wortmarke und einer Bildmarke.

Im Gegensatz zu reinen Wortmarken ist bei einer Bewertung des Schutzes der Wort-Bildmarke immer auch das Bildbestandsmerkmal mit zu berücksichtigen. Hierdurch ist es möglich, Worte, die als reine Wortmarken nicht eintragungsfähig wären (z.B. rein beschreibende Zeichen) durch zusätzliche grafische Elemente doch geschützt zu bekommen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass die Bildbestandteile nicht als „werbeüblich“ eingestuft werden und deswegen vom Markenamt doch nicht beachtet werden. So wurden lediglich besondere Schrifttypen oder nur farbige Schriftzeichen noch nicht als unterscheidungskräftig genug eingestuft, um aus einer freihaltebedrüftigen Wortmarke eine eintragungsfähige Wort-Bild-Marke zu kreieren. Auch einfache grafische Elemente (z.B. Rahmen um die Worte) werden regelmäßig von der Behörde als werbeüblich abgetan und ignorieren.

Der Schutz einer Wort-Bild-Marke erstreckt sich nur auf die Gesamtheit der Marke, so dass man durch eine Wort-Bildmarke nicht unbedingt ein ausschließliches Recht an den verwendeten Wortbestandteilen erhält, insbesondere nicht, wenn diese allein als Wortmarke nicht eintragungsfähig gewesen wären. Dies hat insbesondere bei der Bewertung einer möglichen Markenverletzung durch nur ähnliche Waren oder Dienstleistungen eine Auswirkung, da sich dann immer nur eine ähnliche Marke und ähnliche Waren gegenüberstehen, so dass immer ein höherer Begründungsaufwand erforderlich sein wird, als wenn eine reine Wortmarke eingetragen worden wäre.

Ein weiteres Problem der kombinierten Wort-Bildmarke ist, dass schon eine Änderung des Coperate Design dazu führen kann, dass die Wort-Bildmarke hinfällig wird, da man dann ja ein geändertes Design nutzt. Dies hat nun zur Folge, dass man die erforderliche rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht mehr fortführt, obwohl man die Wortbestandteile weiter führt. So kann dann nach 5 Jahren Benutzung des geänderten Designs jeder einwenden, dass die Marke nicht benutzt worden wäre und eine Löschung derselben herbeiführen. Auch in Markenverletzungsprozessen wäre dies dann der erste Einwand. Durch die Änderung des Designs bei einer Weiterentwicklung des Unternehmens verliert man somit seine Marke. Zwar kann man dann das geänderte Design erneut als Wort-Bildmarke anmelden, aber die Prüfung der Eintragungsfähigkeit wie auch mögliche Widersprüche starten dann erneut und ggf. hat sich im Laufe der Zeit die Rechtsposition durch eine geänderte Ansicht der Markenämter, Rechtssprechung oder auch nur verwechslungsfähige weitere Marken, verschlechtert. Deswegen ist es auch besonders bei Inhabern von Wort-Bild-Marken dringend erforderlich gegen jede auch nur annähernd ähnliche Marke vehement vorzugehen, um nicht durch entsprechende Nachlässigkeit bei der Markenüberwachung später seine eigenen gewerblichen Schutzrechte zu verlieren.

Wenn man sich für eine Wort-Bild-Marke entschieden hat, dann müssen die Bildelemente noch gemäß der Wiener Klassifikation einer entsprechenden Bildklasse zugeordnet werden, damit eine Verwechslungsgefahr der Gesamtmarke mit bereits eingetragenen Bildmarken oder Wort-Bild-Marken geprüft werden kann.

Als weiteres Kriterium ist zu prüfen, ob es sinnvoller ist, die Wort-Bild-Marke in schwarz-weiß anzumelden oder in farbig. Bei einer Markenanmeldung in Farbe, sind die Farbangaben in Worten (z.B. gelb, grün, pink, dunkelblau …) anzugeben. Eine Anmeldung in schwarz-weiß umfasst grundsätzlich auch den Schutz für alle anderen Farben, soweit die Kontrastverhältnisse ähnlich sind, eine farbige Anmeldung umfasst vorwiegend den Schutz für die spezielle Farbe, so dass andersfarbige Eintragungen ggf. nur als ähnlich und nicht als identisch bewertet werden könnten. Aber wenn nun nur ähnliche Marken sich gegenüber stehen, dann wäre bei einer farbigen Eintragung die Verwechslungsgefahr mit einer nur ähnlichen, aber farbig identischen Marke stärker zu bewerten, so dass die farbige Eintragung hier durchsetzungsstärker wäre.

Bezüglich der für die Eintragung erforderlichen Bildqualität empfehle ich immer einen Testausdruck der Wort-Bild-Marke auf mindestens DIN A5. Wenn die Marke dort nicht verpixelt ist, bestehen hier keine Bedenken gegen die Eintragung.

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