Was ist eine Wortmarke und warum ist diese sinnvoll?

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben und Zahlen, ohne dass zusätzlich Bildelemente verwendet werden.

Für eine deutsche Wortmarke gilt, dass diese in der vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verwendeten Schrift, das ist der Schrifttyp „Arial“, in das Register eingetragen wird. Also können auch als Zeichen einer Wortmarke alle mit „Arial“ darstellbaren Zeichen verwendet werden. So können z.B. @, % und ähnliche Zeichen enthalten sein. Entsprechendes gilt für die europäische Wortmarke, wobei das europäische Markenamt (kurz: EUIPO) Times Roman benutzt, um Wortmarken darzustellen. Da aber der verwendete Schrifttyp nicht als Beschränkung des Markenrechts verstanden werden darf, werden die Markenämter auch alle sonstigen Zeichen als Wortmarke akzeptieren, die nachweislich als Wort oder zumindest Schriftzeichen identifizert werden können.

Dies wird bei den Amtssprachen der Europäischen Union unproblematisch sein, lediglich bei ungewöhnlicheren oder der Behörde nicht bekannten Sprachen und Schriftzeichen, könnte das DPMA bzw. EUIPO darauf hinwirken wollen, die Zeichen als Bildmarke oder zumindest Wort-Bild-Marke, verstanden zu wissen. Problematischer wird es sein, eine entsprechende z.B. in arabischen Schriftzeichen abgefasste Wortmarke dann auch im deutschen bzw. in den europäischen Markenregistern als Wort so darzustellen, dass diese auch recherchierbar sind.

Um einen möglichst umfassenden Schutz zu erhalten, raten wir grundsätzlich dazu, zunächst die Anmeldung einer Wortmarke zu forcieren, da diese nicht nur die Darstellung in der vom DPMA verwendeten Schriftart umfasst, sondern zugleich alle anderen Schrifttypen mit umfasst und auch grundsätzlich einen Unterschied zwischen Groß- und Kleinschreibung macht und auch die verwendete Farbe für die Frage, ob eine Identität mit der Wortmarke vorliegt, zunächst unbeachtlich ist.

So kann durch die Anmeldung der Marke „Matutis – Rechtsanwalt für Markenrecht“ zugleich der Schutz für „MATUTIS – RECHTSANWALT FÜR MARKENRECHT“ und „matutis – rechtsanwalt für markenrecht“ abgedeckt werden. Aber auch „MATUTIS – Rechtsanwalt für MARKENRECHT“ wäre von der einfachen Wortmarke mit umfasst.

Wobei hier einschränkend darauf hingewiesen wird, dass es im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke passieren kann, dass man durch eine besonders extravagante Version der Mischung von Groß- und Kleinschreibung, die dann von der tatsächlichen Verwendung der Wortmarke abweicht, den Erfordernissen des Benutzungszwangs nicht mehr genüge getan hat. Wer die Marke maTUTis eingetragen hat, kann durch die Verwendung von MatutiS schon Argumentationsschwierigkeiten im Rahmen eines Löschungsverfahrens wegen Verfalls erhalten.

Daher sollte man auch bei einer Wortmarke ein Augenmerk auf das Erscheinungsbild bezüglich der Groß- und Kleinschreibung legen. Durch den geschickten Einsatz der Großschreibung können sogar eigentlich beschreibende Marken einen geänderten Bedeutungsgehalt erhalten, so dass diese dann plötzlich eintragungsfähig werden (z.B. Kleid = rein beschreibend; kleID = nicht beschreibend)

Wenn es aber dem Markenanmelder gerade auf eine bestimmte Schriftsart, Farbe oder besondere Schreibweise ankommt, dann ist eine Wort-Bild-Marke anzumelden. Auch für den Fall, dass die geplante Wortmarke nicht eintragungsfähig wäre (Freihaltebedürfnis, rein bescheibend …) kann eine Wort-Bild-Marke doch zu einer eingetragenen Marke verhelfen.

Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch die Behörden erfolgt immer eine Einzelfallprüfung. Dies hat zur Folge, dass selbst wenn es bereits entsprechende Wortmarken gibt, dies keine Gewähr dafür darstellt, dass die identische Behörde danach auch eine erneute Anmeldung der Wortmarke zulässt. Denn der gängige Leitspruch lautet: Der Anmelder kann keinen Anspruch auf Eintragung eines Zeichens als Marke daraus ableiten, dass bereits eine solche im Register eingetragen wäre. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

Die bei uns und der jeweiligen Markenbehörde entstehenden Gebühren sind unabhängig davon, ob eine Wortmarke, Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll.

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