5 typische Fehler die Markeninhabern unterlaufen

Wer eine Marke anmeldet kann hierbei schon Fehler begehen, die später nicht wieder korrigierbar sind. Wir haben hier fünf typische Beispiele von Fehlern zusammengestellt, die in der markenrechtlichen Beratungspraxis öfter vorkommen, als man denken möchte. Beginnend mit der zu spät angemeldeten Marke, einer Anmeldung eines anderen Logos, als man später verwendet, einer Markenanmeldung ohne Domain, einer zu engen Markenanmeldung und späteren Unternehmenserweiterung und zuletzt das Risiko einer Irreführung durch die eigene Marke.

1. Marke zu spät angemeldet

Dies dürfte einer der teureren Fehler sein. Sie haben einen guten Namen gefunden, die Domain gesichert, die Werbung steht in den Startlöchern (oder ist im schlimmsten Fall schon unter die Leute gebracht worden) und die Kunden reißen Ihnen Ihr Produkt wie warme Semmel aus der Hand. Plötzlich meldet sich ein Hans Wurst und verlangt von Ihnen die Unterlassung der Werbung und die Zahlung einer Lizenzgebühr. Auf den zweiten Blick merken Sie, dass Hans Wurst vor dem Start Ihres Unternehmens (vielleicht aufmerksam geworden durch eine erste Pressemitteilung), Ihre Marke bereits angemeldet hat.

Nun können Sie entweder klein beigeben oder versuchen gegen die Marke von Hans Wurst vorzugehen. Wie immer das Ergebnis ausgeht, es kostet Geld und Nerven.

Fazit: Wenn man dem Kind einen Namen gegeben hat, sollte man noch vor der ersten Schaltung von Werbung und vor der ersten größeren Pressemitteilung die Markenrechte prüfen lassen und im Idealfall die Marke für den relevanten Markt anmelden lassen.

2. Logo verändert

Soweit Sie eine Wort-Bild-Marke (Kombinationsmarke) oder auch nur eine reine Bildmarke besitzen, müssen Sie besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Marke durch Benutzung legen. Im schlimmsten Fall kann es Ihnen passieren, dass Sie durch fleißige Marketingberater ein neues Logo verpasst bekommen und fortan verständlicherweise nur noch mit dem neuen Logo auftreten, im Laufe der Zeit zwar die bisherige Marke verlängern, aber die Optik der Vergangenheit nicht mehr zu 100% nutzen. Wenn Sie nun bemerken, dass ein Konkurrent doch ein sehr ähnliches Logo verwendet und Sie dann aus Ihrer Marke gegen diesen Vorgehen wollen, kann es passieren, dass dieser den Einwand der „Nichtbenutzung“ erhebt. Ihr verwendetes Logo entspricht ja nicht mehr der ursprünglichen Markenanmeldung und wenn eine Marke nicht benutzt wird, dann kann diese von jedermann wegen Nichtbenutzung angegriffen werden. Und genau dies wird Ihr Konkurrent tun. Im Ergebnis werden Sie dann durch die Änderung des Logo die alte Marke verlieren, eine neue Marke haben Sie vielleicht vergessen anzumelden und ob Sie Ihre Rechte dann aus einer „Geschäftsbezeichnung“ durchsetzen können, ist nicht ohne Weiteres mit Ja zu beantworten. Wenn nun der Konkurrent in der Vergangenheit sogar seine Variation des Logos selbst als Marke anmelden ließ (und dies vielleicht vor Ihrem glorreichen Relaunch des Logos), dann wird er sein ähnliches Logo nicht nur verwenden dürfen, sondern kann Ihnen dann sogar untersagen, Ihr neues Logo zu nutzen. Eine Anmeldung Ihres neuen Logos als Marke ist dann auch nicht mehr möglich und Ihr altes Logo ist dann zwischenzeitlich ebenfalls durch die Nichtbenutzung gelöscht. Eine Neuanmeldung dann aber wegen der ähnlichen Marke des Konkurrenten nicht mehr möglich. Sie müssen also wieder zurück auf Anfang.

Fazit: Jede Veränderung des Unternehmenslogos bzw. jede Abweichung von einer bestehenden Wort-Bild-Marke/Bildmarke sollte sorgfältig geplant werden und nicht ohne Rat eines Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz (dafür ist man ja schließlich Fachanwalt) durchgeführt werden.

3. Domain vergessen

Heutzutage ist es für Unternehmen kaum denkbar, nicht auch die der Marke entsprechende Domain zu besitzen, im Idealfall nicht nur die landespezifische Toplevel-Domain (TLD) wie z.B. .de oder .eu und die weltweit anerkannte .com, sondern auch entsprechende, etwas unbekanntere Variationen wie .net, .info oder .me.

Grund hierfür ist nicht zwingend das SEO, denn hier besteht eher dass Problem, dass man sich mit doppeltem Content schadet. Sondern es kann passieren, dass Sie trotz bestehender Markenrechte keine Handhabe gegen Dritte haben, die Ihre mit der Marke identischen Domains schützen lassen und dann damit im schlimmsten Fall „Schindluder“, im Besten Fall nur eine Fehlleitung der potentiellen Kunden betreiben. Denn soweit keine weiteren Gründe hinzukommen, haben Sie keinen Anspruch auf Löschung oder gar Übertragung der Domain, sondern nur auf Nichtbenutzung der Domain für die Waren oder Dienstleistungen, für die Ihre Marke angemeldet ist. Es ist also später immer schwierig, von Dritten die mit Ihrer Marke identischen Domains herauszuklagen. Und der Ärger und im schlimmsten Fall der Imageschaden, die entstehen können, sind nicht zu unterschätzen, wenn z.B. unter Ihrer Marke unseriöse Videos, Bilder und Texte im Internet verbreitet werden, ohne dass Sie als Anbieter von z.B. hochpreisigen Segelbooten etwas dagegen unternehmen können.

Fazit: Mit der Anmeldung der Marke sollten auch alle relevanten oder auch nur bekannten Domains in den verschiedenen Schreibweisen und unter verschiedenen TLDs gesichert werden.

4. Zu eng gedacht

Eine Marke muss benutzt werden, sonst kann sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist angegriffen werden. Aber noch ärgerlicher ist es, wenn man die Marke nicht für die Waren oder Dienstleistungen angemeldet hat, für die man diese im Laufe der Zeit benutzt. Denn es ist jederzeit möglich eine Marke durch Streichung von Waren oder Dienstleistungen zu reduzieren. Wenn man aber im Laufe der Zeit bemerkt, dass man die Marke z.B. nicht nur für Fahrräder, sondern vermehrt auch für Kinderspielzeug und Kinderwagen benutzt, dann wird spätestens der Konkurrent, dem man eine entsprechende Nutzung der Marke im Wege der Abmahnung untersagen möchte sehr bestimmt darauf hinweisen, dass man die behaupteten Markenrechte nicht besitzt. Und damit wird der Konkurrent dann auch recht haben. Es liegt dann Ihrerseits eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor und Sie müssen, soweit der Konkurrent nicht schneller war, Ihre Markenrechte durch eine weitere Marke schützen lassen. Dies ist auch der Grund, weswegen man oft im Markenregister für die optisch identische Marke und den identischen Markeninhaber über Jahre verteilt verschiedene Markenanmeldungen feststellen kann.

Fazit: Bevor man sein Portfolio erweitert, sollte man prüfen, ob man auch seine Markenrechte erweitern muss. Der kluge Unternehmer hat bereits von Anbeginn an die Marke sehr weit aufgestellt (und passt dann natürlich nach 5 Jahren auf, die Marke auf das zutreffende Maß zu reduzieren).

5. Irreführung durch die eigene Marke

Vor allem bei Inhabern von Wort-Bild-Marken kommt es vor, dass sie innerhalb von Fließtexten auf ihre Marke hinweisen möchten und dann ® hinter die Marke setzen. Aber Vorsicht, die Marke ist immer nur genau das, was bei dem Markenamt ins Register eingetragen ist. Wenn nun lediglich der Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke mit dem ® versehen wird, dann ist dies gar nicht die ganze Marke, sondern nur ein Teil. Und nur dieser Teil ist wiederum nicht registriert (also ®) sondern die komplette Wort-Bild-Marke mit allen eingetragenen Elementen. Und somit täuscht der Markeninhaber durch die Anfügung des ® an nur einen Teil der Marke über die Tatsache hinweg, dass er eine solche Marke überhaupt nicht besitzt. Man mag nun denken, dass dies schon ganz schön spitzfindig ist und eigentlich niemanden stören dürfte, aber wenn man z.B. eine Marke, bestehend aus vielen bunten Luftballons, Pfeilen und Köpfen von Einhörnen angemeldet hat, die als Wortbestandteil das Wort „Tiernahrung“ beinhaltet, dann kann man nicht behaupten, man hätte das Monopol auf das Wort „Tiernahrung“.

Fazit: Wer im Fließtext die Marke nennen will, muss entweder eine reine Wortmarke anmelden oder auf das ® verzichten.