Fremde Marken in den META-Tags

Wer selbst oder durch nicht qualifizierte SEO-Optimierer in den META-Tags oder an sonstigen Stellen im nichtsichtbaren Bereich des Quellcodes der eigenen Internetseite fremde Marken oder Firmennamen etc. einpflegt, begibt sich nicht auf sehr dünnes Eis, sondern ist juristisch gesehen sogar schon eingebrochen. Es kommt überraschend häufig vor, dass sich an den verschiedensten Stellen im Quellcode (z.B. <title> bzw. META-Tag „description“ oder im <img> als „alt=“) die Namen von Konkurrenzprodukten bzw. sogar die der Konkurrenten selbst finden lassen. So blieb es nicht aus, dass alle Instanzen und sogar der Europäische Gerichtshof, diesbezüglich bereits Urteile gefällt haben, die folgendes Ergebnis hatten:

    Auch nur für Suchmaschinen sichtbare Verwendungen von Marken oder Handelsnamen im Quellcode stellen eine Werbung (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – C-657/11) und eine markenmäßige Nutzung (BGH, Urt. v. 18.05.2006 – I ZR 183/03) dar.

    Dies ist unzulässig, wenn der Nutzer nicht eindeutig erkennen kann, ob die hierauf als Treffer in Suchmaschinen angezeigten Ergebnisse vom gesuchten Unternehmen stammen. Mit diesem Argument wurde die Verwendung fremder Marken als Keyword (nicht aber im Anzeigentext!) für Google-Adwords als zulässig angesehen, da über den Adwords-Einblendungen deutlich zu sehen ist, dass es sich um „Anzeigen“ handelt.

    Da die Nutzung fremder Marken oder Firmennamen im Quellcode einer Website zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, fehlt es an einer eindeutigen Erkennbarkeit.

Einziges Gegenargument für die Nutzung einer fremden Marke kann die Erschöpfungswirkung sein, d.h. dass derjenige, der rechtmäßig die Markenprodukte weiterverkauft, auch das Recht hat, diese Waren unter Nennung der Marke zu bewerben. Selbst dies kann aber rechtswidrig sein, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es dem Webseitenbetreiber allein darum geht, Internetnutzer, die sich für die Markenerzeugnisse interessieren und bei ihren Recherchen hiernach auf Grund der Angaben im Quellcode auf seine Internetseite gelangen, auf gleichartige Artikel, aber gerade nicht die entsprechenden Markenartikel, umzuleiten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.3.2014 – 6 W 12/14).

Die Empfehlung lautet:

Verwenden Sie keine fremden Marken oder Namen im Quellcode, wenn Sie nicht zugleich an identischer Stelle im sichtbaren Bereich die Marke ebenfalls verwenden dürften. Wenn Sie die Marke also nicht ausdrücklich auf Ihrer Internetseite angeben dürften, dann wird aller Wahrscheinlichkeit erst recht eine Verwendung im nichtsichtbaren Bereich unzulässig sein.

Tipp: Ob Mitbewerber die eigene Marke durch Verwendung im Quellcode (oder durch unzulässige Buchung z.B. via Amazon um dann in den dortigen Suchergebnissen, die ja gerade nicht als Werbung gekennzeichnet sind) verwenden bemerkt man schnell, indem man nach der eigenen Marke im Internet sucht. Die Suchergebnisse, die in keinen Zusammenhang mit der eigenen Marke stehen, aber dennoch angezeigt werden, sind höchstwahrscheinlich durch unzulässige Markenverwendung manipuliert. Dies müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehme