Immer wieder das Problem mit dem ™

Auch im deutschen und europäischen Rechtsraum sieht man häuft an vermeintlichen Marken das ™ angehängt. Die Bedeutung im angloamerikanischen Rechtsraum lautet (unregistrierte) Trade Mark.

In Deutschland entspricht dies am ehesten der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG. Eine aus meiner Sicht eher ungewöhnliche Auffassung hat das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 31.5.2013 – 5 W 114/13) vertreten. Dort wurde behauptet, dass das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ stehen würde (soweit folge ich dem Kammergericht noch), und der deutschsprachige Verkehr würde ™ dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist (wie kommt man denn hierauf?).

Es ist einhellige Rechtsauffassung, dass das ® für „registrierte Marken“ verwendet werden darf, da diesem Symbol zum einen auch im angloamerikansichen Ursprungsrechtsgebiet diese Bedeutung zukommt und auch der deutschsprachige Verkehr hier keine andere Vorstellung diesbezüglich hat. Also ® steht für „registriert“, also „eingetragen im Register“. Also nicht nur angemeldet, sondern wirklich eingetragen.

Aber ™ steht nicht für „angemeldet aber noch nicht eingretragen“, sondern für eine „Trade Mark“ die wiederum überhaupt keiner Eintragung bedarf um den erforderlichen Schutz zu erhalten. Also ist dies juristisch nicht anderes als ein „durch Handeln erlangtes Markenrecht“, also ebenso wie die deutsche „geschäftliche Bezeichnung“.

Nun gibt es aber bereits Rechtsprechung, dass der deutschsprachige Verkehr sich unter ™ alles mögliche vorstellen könnte und daher auch, dass es sich um eine eingetragene Marke (oder wie nun dass Kammergericht behauptet, eine angemeldete aber noch nicht eingetragene Marke) handeln würde. Deswegen würden Unternehmer, die an eine tatsächlich bestehende geschäftliche Bezeichnung oder gar eine notorisch bekannte Marke das kleine ™ anhängen, die angesprochenen Verkehrskreise im Regelfall über die Bedeutung in die Irre führen. Also selbst wenn das ™ juristisch zutreffend wäre, kann es zu einer Irreführung des Verkehrs kommen.

Das Fazit ist dann, dass wegen der möglichen Irreführung selbst die rechtlich zutreffende Verwendung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Es kann daher im deutschsprachigen Rechtsraum nur davon abgeraten werden das ™ zu verwenden. Und wer eine Marke frisch angemeldet hat und es nicht abwarten kann bis er damit Werbung machen darf, der sollte statt des mehrdeutigen ™ einfach einen kleinen Satz wie „zur Eintragung angemeldet“ verwenden oder doch auf das schöne und eindeutige ® warten.