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Markenanmeldung leicht gemacht!
Wir kümmern uns um das komplexe Rechtliche.

Rechtsanwalt Cornelius Matutis

Warum sollten Sie uns als Anwalt wählen?

Ganz einfach: Mit über 20 Jahren Erfahrung im Markenrecht (seit 2002 Rechtsanwalt, seit 2013 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) bieten wir Ihnen umfassendes Know-how und zuverlässige Beratung in allen Bereichen des Markenschutzes. Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Markenanmeldung und sorgen dafür, dass Ihr Markenschutz rechtssicher gewährleistet ist. Mit uns an Ihrer Seite wird die Markenanmeldung zum Kinderspiel. Wir setzen uns mit Leidenschaft für Ihre Interessen ein und verfolgen stets das Ziel, Ihre Marke optimal zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise.

Keine Bürokratie, keine Sorgen

Bei uns gibt es keinen Bürokratiedschungel. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und entwickeln gemeinsam die optimale Markenstrategie für Sie.

Von der ersten Prüfung bis zur Eintragung Ihrer Marke. Nutzen Sie unser Fachwissen und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Marke erfolgreich anmelden. Denn wir glauben daran, dass Ihre Ideen es wert sind, geschützt zu werden!

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Schritte zu Ihrer Marke


Kontaktaufnahme und Beauftragung

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Bestehen Eintragungshindernisse?

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Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

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Erstellung des Klassenverzeichnisses

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Einreichung der Markenanmeldung

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Prüfung durch das Markenamt

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Veröffentlichung - Widerspruchsfrist

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Rechtskräftige Marke ®


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Transparente Preise

Es gibt keine versteckten Kosten. In den Anwaltsgebühren ist die Beratung zur Eintragungsfähigkeit und der Klassen sowie das Erstellen des Klassenverzeichnisses ebenso inbegriffen, wie eine Ähnlichkeitsrecherche zu den Wortelementen und im Anschluss die eigentliche Anmeldung sowie im Anschluss sämtlicher formeller und inhaltlicher Schriftverkehr mit der Behörde bis zum Ende des Eintragungsverfahrens. Lediglich Verhandlungen mit Dritten oder eine Tätigkeit bei Widersprüchen müssten zusätzlich vereinbart und vergütet werden.

Unsere Preise sind aus meiner Sicht unschlagbar günstig. Denn wenn ich mir konkurrierende Angebote anderer Kanzlei ansehe, dann gibt es dort immer ein beworbenes Superbillig-Angebot, welches aber überhaupt keine Leistungen enthält und eine Markenanmeldung ganz ohne Recherche ist aus unserer Sicht sehr fahrlässig. Und wenn man dann die weiteren Angebote vergleicht, wird man feststellen, dass unsere Preise günstiger sind als die der mit dem Leistungsumfang erst vergleichbaren "PRO" oder "PLATIN"-Angebote der Mitbewerber. Und da wir niemanden sehenden Auges in teure Markenverletzungsprozesse stolpern lassen wollen, gibt es bei uns kein Angebot ohne Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche. Dies sind wir unseren Mandanten schuldig.

Die Kosten für eine deutsche Marke berechnen sich wie folgt:

Amtsgebühren des DPMA 290 EUR inkl. 3 Nizza-Klassen

Anwaltsgebühren für unsere Tätigkeit entweder per Pauschalpreis einmalig 400 EUR + USt. (= brutto 476 EUR) oder via Markenflatrate monatlich 30 EUR + USt. (= brutto 35,70 EUR).

Die Kosten für eine europäische Marke berechnen sich wie folgt:

Amtsgebühren des EUIPO 850 EUR für eine Nizza-Klasse, + 50 EUR für eine zweite Nizza-Klasse + 150 EUR für jede darüber hinausgehende Nizza-Klasse.

Anwaltsgebühren für unsere Tätigkeit entweder per Pauschalpreis einmalig 500 EUR + USt. (= brutto 595 EUR) oder via Markenflatrate monatlich 35 EUR + USt. (= brutto 41,65 EUR).

Die Kosten für eine Schweizer Marke berechnen sich wie folgt:

Amtsgebühren des IGE 450 CHF inkl. 3 Nizza-Klassen

Anwaltsgebühren für unsere Tätigkeit entweder per Pauschalpreis einmalig 450 EUR + USt. (= brutto 535,50 EUR) oder via Markenflatrate monatlich 32,50 EUR + USt. (= brutto 38,68 EUR).

Die Kosten für eine internationale Marke berechnen sich wie folgt:

Amtsgebühren der WIPO -> https://madrid.wipo.int/feecalcapp/ (es kommt immer darauf an, welche Basismarke Sie haben und auf welche konkreten Ländern Sie den Markenschutz erstrecken möchten).

Anwaltsgebühren für unsere Tätigkeit eine Grundgebühr von 400 Euro zzgl. USt. sowie zusätzlich pro benanntem Land / Markenamt weitere 100 EUR zzgl. USt. (Bei z.B. fünf benannten Ländern also 400 EUR + 5 x 100 EUR = 900 EUR zzgl. USt.)

Anpassungen ohne zusätzliche Kosten

Falls sich während der Beratung oder Recherche herausstellt, dass eine andere Art von Marke für Sie vorteilhafter ist (z.B. Wechsel von einer Wortmarke zu einer Wort-Bild-Marke oder Änderung der Wortbestandteile an sich), ist dies ohne zusätzliche Kosten im Beratungs- und Recherchezeitraum bis zur Einreichung der Anmeldung beim Markenamt möglich. Wenn sich während der Prüfung herausstellt, dass besser gar keine Marke angemeldet werden soll, so berechnen wir Ihnen nur die Gebühren für die Markenprüfung in Höhe von 250 EUR zzgl. USt. (= brutto 297,50 EUR).

Hinweis zu den Amtgebühren

Die genaue Höhe der Amtsgebühren können wir Ihnen berechnen, sobald klar ist, wie viele Klassen der Nizzaer-Klassifikation für Ihre Marke erforderlich sind. Erfahrungsgemäß sind dies oft nicht mehr als drei Klassen. Bitte beachten Sie, dass Sie für eine internationale Marke immer zunächst eine Basismarke benötigen, also z.B. eine deutsche Marke oder Unionsmarke. Und auch die Behörde der Basismarke verlangt für die Zusammenarbeit mit der WIPO eine sog. Weiterleitungsgebühr.

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Pauschalpreis vs. Markenflatrate

Markenanmeldung mittels Pauschalpreis

Mit unserer Markenanmeldung mittels Pauschalpreis profitieren Sie von einer klaren, einmaligen Gebühr, die alle notwendigen Schritte zur erfolgreichen Eintragung Ihrer Marke abdeckt. Für nur 400 EUR zzgl. USt. (deutsche Marke) oder 500 EUR zzgl. USt. (Unionsmarke) kümmern wir uns um die umfassende Prüfung Ihrer Marke, die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Einreichung Ihrer Anmeldung bei den zuständigen Markenämtern. Diese Option ist perfekt für Unternehmen, die eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung wünschen. Sie zahlen nur einmal und wissen genau, was Sie erwartet. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise und starten Sie mit Ihrer Marke stark durch.

Sollten Sie sich später entscheiden, Ihre Marke kontinuierlich überwachen zu lassen, können Sie jederzeit unsere Markenüberwachung dazu buchen. Diese bietet Ihnen den umfassenden Schutz, den auch unsere Markenflatrate gewährleistet. Bitte beachten Sie, dass bei der Wahl des Pauschalpreises zusätzliche Vereinbarungen für Widerspruchsverfahren erforderlich sind, während diese Leistungen bei der Markenflatrate bereits inkludiert sind.

Markenanmeldung mittels Markenflatrate

Wenn Sie eine langfristige Betreuung und zusätzliche Sicherheit wünschen, ist unsere Markenanmeldung mittels Markenflatrate die ideale Wahl. Für eine monatliche Gebühr von 30 EUR + USt. (deutsche Marke) bzw. 35 EUR + USt. (Unionsmarke) bieten wir Ihnen nicht nur die umfassende Anmeldung Ihrer Marke, sondern auch eine fortlaufende Überwachung und Betreuung. Diese Flatrate beinhaltet die regelmäßige Überprüfung des Marktes auf potenzielle Verletzungen Ihrer Marke und die Verteidigung in Widerspruchsverfahren. Mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie kontinuierlichen Schutz und bleiben stets informiert. Unsere Markenflatrate gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Marke langfristig gut geschützt ist und keine unerwarteten Risiken eingeht.

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Markenüberwachung

Es besteht immer die Gefahr, dass durch die Anmeldung neuer verwechslungsfähiger Marken durch Dritte eine Verwässerung Ihrer eigenen Marke eintritt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft grundsätzlich nicht, ob verwechslungsfähige ältere Markenrechte bestehen. Das europäische Markenamt (EUIPO) prüft dies nur oberflächlich, ohne jedoch deswegen die Eintragung der neuen Marke zu verhindern.

Im Ergebnis müssen Sie als Markeninhaber selbst den Markt überwachen, um festzustellen, ob Ihre eingetragene Marke durch Neuanmeldungen oder neu aufkommende Geschäftsbezeichnungen, Domains etc. verletzt wird.

Nur durch kontinuierliche Überwachung des relevanten Marktes und der Neuanmeldungen können Sie sicherstellen, rechtzeitig gegen aufkommende Marken vorzugehen, bevor fremde Marken relevante Marktanteile erworben haben oder übermäßig genutzt wurden. Durch die Markenüberwachung (Markenmonitoring) haben Sie die Möglichkeit, die kostengünstigen Widerspruchsverfahren zu nutzen und müssen sich nicht auf kostenintensivere Löschungsklagen verweisen lassen.

Wenn Sie als Inhaber einer älteren Marke die Benutzung einer neuen Marke für mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre wissentlich geduldet haben, können Sie die Löschung der jüngeren Marke kaum noch gerichtlich durchsetzen. Es bleibt Ihnen dann nur noch das Argument der Bösgläubigkeit (rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung), das in den wenigsten Fällen greifen dürfte.

Wir prüfen die nationalen und internationalen relevanten prioritätsjüngeren Anmeldungen. Für den Fall, dass wir eine mögliche Markenverletzung bzw. Verwechslungsgefahr feststellen, melden wir Ihnen diese mit entsprechenden Handlungsempfehlungen. So helfen wir Ihnen mit der Markenüberwachung, Ihre Marke vor Verwässerung und Verletzungen zu schützen.

Sie erhalten von uns regelmäßig ein Protokoll über die durchgeführten Recherchen und bei festgestellten Problemen, erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Handlungsempfehlung.

Für die Markenüberwachung einer deutsche Marke berechnen wir monatlich 30 EUR + USt. Für die Markenüberwachung einer europäischen Marke berechnen wir monatlich 35 EUR + USt. Der Überwachungsvertrag ist in beiden Fällen monatlich kündbar, wobei eine erste Mindestlaufzeit von 3 Monaten besteht.

Wenn Sie bei uns die Anmeldung Ihrer Marke auf Basis der Markenflatrate gebucht haben, ist diese Markenüberwachung bereits inklusive. Alle anderen Markeninhaber können diese Markenüberwachung buchen, sobald die Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig eingetragen ist.

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Widerspruchsverfahren

Wenn nun Dritte sich durch Ihre Markenanmeldung in ihren Rechten verletzt fühlen, dann haben diese die im Verhältnis zum Verletzungsprozess günstigere Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Anmeldung gegen die Eintragung der neuen Marke vorzugehen. Dieses Widerspruchsverfahren kann je nach Vortrag des Widersprechenden unterschiedlich aufwändig sein, so dass wir hier im Einzelfall eine Honorarvereinbarung treffen müssen. Lediglich für die Markenanmeldungen auf Basis unserer Markenflatrate, sind unsere Anwaltskosten auch für das Widerspruchsverfahren mit eingeschlossen. Eine Recherche durch unsere Kanzlei minimiert aber das Risiko, dass Widerspruchsverfahren überhaupt erst eingelegt werden, erheblich.

Umkehrt ist es für Markeninhaber aber auch dringend angeraten, kontinuierlich die Neuanmeldungen von Marken zu überprüfen, damit nicht ein Unternehmen eine identische oder ähnliche Marke eintragen lässt und hierdurch Ihre Rechte verletzt. Denn nur innerhalb der Widerspruchsfrist ist es Ihnen möglich, die Marke mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand löschen zu lassen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist bleibt Ihnen nur noch der Markenverletzungsprozess. Wir nehmen als Markenanwalt im Rahmen der Markenüberwachung Ihnen diese Kontrolle der Register ab und helfen so auf günstige Art und Weise Ihre Markenrechte zu wahren.

Wenn Sie eine Marke angemeldet haben und jemand gegen diese Anmeldung Widerspruch einlegt, oder wenn Sie selbst sich entscheiden, gegen eine neu angemeldete Marke Widerspruch einzulegen, dann können wir Sie in diesem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vertreten.

Hierzu ist immer zunächst auch eine Amtsgebühr an die Behörde (DPMA für deutsche Marke = 250 EUR / EUIPO für Unionsmarke = 320 EUR) einzuzahlen. Hinzu kommen dann noch die Anwaltsgebühren.

In unserer Kanzlei besteht die Gepflogenheit, für das Führen des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA pauschal den Betrag von 500 EUR zzgl. USt. zu berechnen. Bei Widerspruchsverfahren vor dem europäischen Markenamt EUIPO betragen meine Gebühren pauschal 700 EUR zzgl. USt., soweit das Verfahren in deutscher Sprache geführt wird. Bei englischer Sprache wird ein Zuschlag von 50% berechnet.

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Löschungsverfahren

Soweit eine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt wurde, kann jede Person einen Antrag auf Löschung der Marke stellen. Der Antrag kann zunächst gemäß § 49 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Soweit dieses dem Löschungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, wird die eingetragene Marke gelöscht.

Wenn der Inhaber dem Löschungsantrag widerspricht, blieb in der Vergangenheit nur der Weg, die Löschung wegen Verfalls im Klageweg durchzusetzen. Beginnend mit Mai 2020 ist es nun auch möglich ein Löschungsverfahren vor dem DPMA zu führen, indem die Weiterführung des Verfallsverfahrens vor dem DPMA beantragt wird. Dies ist kostenmäßig wesentlich günstiger als der Übergang in das gerichtliche Verfahren.

Statt des Antrags auf Löschung der Marke gegenüber der Behörde (DPMA) ist in Fällen, in denen der Inhaber der zu löschenden Marke bereits im Vorfeld die fehlende Bereitschaft zur Löschung kundgetan hat, auch sofort eine Löschungsklage möglich.

Die Löschungsklage wegen Verfalls oder auch wegen Bestehens älterer Rechte ist dann vor dem zuständigen Zivilgericht zu führen. Die Klage wegen des Bestehens älterer Rechte ist erst zulässig, wenn die Widerspruchsfrist gegen die Marke abgelaufen ist. Der Kläger trägt hier die Beweislast für die Nichtbenutzung der Marke innerhalb der letzten fünf Jahre.

Die Kosten der Löschungsklage bemessen sich nach dem Wert der angegriffenen Marke. Soweit es sich um eine Löschung wegen Nichtbenutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist handelt, wird der Wert, auf Grund dessen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen, niedriger anzusetzen sein, als bei einer Markenverletzungsklage.

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Warum Sie uns beauftragen sollten, wenn Ihre Marke verletzt wird

Wir bieten Ihnen nicht nur umfassende Unterstützung bei der Markenanmeldung, sondern stehen Ihnen auch zur Seite, wenn Ihre Marke von Dritten verletzt wird. Egal, ob Sie Ihre Marke über uns, selbst oder über eine andere Kanzlei angemeldet haben – wir setzen uns entschlossen für Ihre Rechte ein.

Ihr Vorteil: Kostenübernahme durch den Markenverletzer

Eine der größten Sorgen bei rechtlichen Auseinandersetzungen sind oft die Kosten. Hier können wir Ihnen beruhigend zur Seite stehen: Im Falle einer erfolgreichen Abmahnung oder eines Verletzungsprozesses trägt der Markenverletzer die Kosten. Das bedeutet, dass Sie als Markeninhaber die Kosten zunächst nur auslegen müssen, diese aber am Ende vollständig erstattet bekommen – vorausgesetzt, der Markenverletzer ist zahlungsfähig.

Unser Engagement für Ihre Marke

Wir stehen bereit, um Ihre Interessen konsequent und effizient zu vertreten. Wir verstehen, dass Ihre Marke ein wertvolles Gut ist, das es zu schützen gilt. Deshalb bieten wir Ihnen:

Schnelle Reaktion und Beratung: Wir analysieren Ihre Situation umgehend und beraten Sie über die besten Schritte, um Ihre Marke zu schützen.

Effektive Abmahnungen: Wir formulieren präzise und rechtlich fundierte Abmahnungen, die darauf abzielen, die Markenverletzung schnell zu beenden.

Erfahrene Prozessführung: Sollten außergerichtliche Maßnahmen nicht ausreichen, vertreten wir Ihre Interessen entschlossen vor Gericht.

Vertrauen Sie uns bei möglichen Markenverletzungen

Wenn Sie glauben, dass Ihre Marke verletzt wird, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Unsere Kanzlei ist darauf vorbereitet, mögliche Markenverletzungen sorgfältig zu prüfen. Sollten wir feststellen, dass keine tatsächliche Verletzung vorliegt, lehnen wir das Mandat ab – für Sie entstehen in diesem Fall keine Kosten.

Wir möchten, dass Sie sich sicher fühlen und uns die Überprüfung solcher Fälle anvertrauen. Unser Ziel ist es, Ihre Marke bestmöglich zu schützen, ohne dass Sie unnötige Risiken eingehen. Kontaktieren Sie uns gerne bei jeder potenziellen Markenverletzung, und wir kümmern uns um den Rest.

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FAQs rund um die Markenanmeldung

Schritt 1 - Kontaktaufnahme

Kontaktieren Sie uns über unser Anfrageformular, E-Mail oder Telefon und teilen Sie uns die Eckdaten Ihrer geplanten Marke mit. Je detaillierter Ihre Angaben, desto besser können wir Ihnen weiterhelfen. Wir freuen uns auf Ihre Ideen und unterstützen Sie gerne bei der Markenanmeldung.

Schritt 2 - Beauftragung

Nach Prüfung Ihrer Anfrage informieren wir Sie, ob eine Markenanmeldung sinnvoll ist, und teilen Ihnen die Konditionen mit. Stimmen Sie den Bedingungen zu, bestätigen Sie einfach, und wir starten den Prozess.

Schritt 3 - Eintragungshindernisse

Wir prüfen, ob mögliche Hindernisse für die Eintragung Ihrer Marke bestehen, wie allgemeines Freihaltebedürfnis oder ausreichende Unterscheidungskraft. Diese Prüfung ist wichtig, um die Schutzfähigkeit Ihrer Marke zu gewährleisten.

Schritt 4 - Recherche

Wir führen eine umfassende Recherche durch, um sicherzustellen, dass keine bestehenden Marken oder Handelsregistereintragungen Ihrer Anmeldung im Wege stehen. Bei potenziellen Konflikten beraten wir gemeinsam über mögliche Anpassungen.

Schritt 5 - Klassenverzeichnis

Wir erstellen ein detailliertes Klassenverzeichnis, basierend auf Ihren Angaben, um den Schutzumfang Ihrer Marke festzulegen und Überschneidungen mit anderen Marken zu vermeiden.

Schritt 6 – Markenanmeldung

Nach Erstellung des Klassenverzeichnisses führen wir die Markenanmeldung durch. Sie erhalten die Zahlungsinformationen des Markenamtes und sollten die Amtsgebühren schnellstmöglich begleichen. Wir klären alle Bedenken oder Unklarheiten des Markenamtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke.

Schritt 7 - Eintragung bzw. Veröffentlichung

Nach Prüfung durch das Markenamt erfolgt die Eintragung oder Veröffentlichung Ihrer Marke. Wir leiten Ihnen das entsprechende Formular weiter. Ab der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist, während der Dritte Einspruch gegen Ihre Marke erheben können. Nach Ablauf dieser Frist ist Ihre Marke rechtskräftig eingetragen, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde.

Regelmäßig schaffen wir die Recherche innerhalb von zwei Werktagen. Sobald wir die Anmeldung dann bei dem Markenamt eingereicht haben, hängt der weitere Fortgang davon ab, wie schnell durch Sie die Amtsgebühren der Behörde beglichen wurden und wie stark die Behörde ausgelastet ist. Wir haben hier schon Anmeldungen bis zur Veröffentlichung in knapp 2 Wochen erlebt, meist dauert es aber eher etwas mehr als einen Monat. Sollte das Markenamt jedoch unsicher sein, ob die Marke eintragungsfähig ist, also eine fehlende Unterscheidungskraft, ein Freihaltebedürfnis oder einen sonstigen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften vermuten, zieht sich allein das Prüfungsverfahren bei dem Markenamt eher über mehrere Monate hin.

Wie heißt es also immer so schön von Rechtsanwälten? "Es kommt darauf an."

Um eine Marke anzumelden, müssen zunächst die Unterscheidungskraft der geplanten Marke und ein mögliches Freihaltebedürfnis geprüft werden. Die Marke muss einzigartig und nicht beschreibend für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen sein. Anschließend erfolgt die Markenrecherche, die sicherstellt, dass keine bestehenden Markenrechte verletzt werden. Diese Recherche sollte nicht nur eine Identitätsrecherche, sondern auch eine Ähnlichkeitsrecherche umfassen, um mögliche Konflikte mit bestehenden Marken zu vermeiden. Danach wird das Klassenverzeichnis erstellt und die Markenanmeldung beim zuständigen Amt eingereicht.

Wenn Sie eine Marke anmelden, ohne die nötigen Schritte zu beachten, könnten teure Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten drohen. Und wenn die Marke keine Unterscheidungskraft hat, könnte das Amt sie ablehnen oder sie wird zum beliebten Ziel für Löschungsanträge – das macht wirklich keinen Spaß!

Auf Basis unserer Markenflatrate mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten erhalten Sie zum einen die Prüfung und Anmeldung Ihrer Marke und für die Zeit nach der Eintragung die Markenüberwachung. Sie zahlen monatlich nur 30 EUR + USt. bei einer deutschen Marke bzw. mtl. 35 EUR + USt. bei einer Unionsmarke. Amtsgebühren bei den Markenämtern sind von der Flatrate nicht umfasst.

Wir prüfen die von Ihnen gewünschte Marke (unabhängig ob deutsche Marke, Europäische Marke (Unionsmarke)), zunächst auf grundsätzliche Eintragungsfähigkeit und im Hinblick auf bereits bestehende identische Marken. Falls Sie nach unserem Prüfergebnis keine Markenanmeldung wünschen, zahlen Sie lediglich ein paar der ursprünglich vereinbarten Monatszahlungen (bei deutschen Marken sieben Monatsraten, bei Gemeinschaftsmarken acht Monatsraten).

Soweit möglich melden wir die gewünschte Marke nach gemeinsamer Erstellung eines Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses für Sie an.

Nach erfolgter Anmeldung führen wir die erforderliche Korrespondenz mit dem Markenamt und ggf. Widerspruchsführern. Denn auch unsere Gebühren für ein Widerspruchsverfahren sind von der Monatspauschale mitumfasst.

Nach erfolgreicher Eintragung überwachen wir den relevanten Markt nach Verletzermarken bzw. entsprechende Ihre Rechte beeinträchtigende Neuanmeldungen. Die unter Markenüberwachung beschriebenen Tätigkeiten sind somit von der Markenflatrate mit umfasst, so dass Sie nach erfolgreicher Anmeldung auch quartalsweise das entsprechende Markenüberwachungsprotokoll erhalten.

Das Markenrecht gewährt Unternehmern die Möglichkeit Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung des Unternehmens an sich oder der Produkte des Unternehmens (Waren oder Dienstleistungen) dienen, vor der Benutzung durch andere Unternehmer zu schützen. Der Hauptanwendungsbereich ist der Schutz vor Verwechslungen (sog. Verwechslungsgefahr).

Neben eingetragenen Marken werden auch geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen oder Werktitel) und geographische Herkunftsangaben geschützt.

Gemäß § 3 I MarkenG können Marken alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Es gibt verschiedene Arten von Marken, die Ihr Unternehmen anmelden kann. Dazu gehören Wortmarken, die nur aus Wörtern oder Buchstaben bestehen, und Bildmarken, die aus grafischen Elementen bestehen. Außerdem gibt es Wort-Bild-Marken (sog. Kombinationsmarken), die sowohl Wörter als auch Grafiken enthalten, sowie 3D-Marken, die die Form eines Produkts schützen. Jede dieser Markenarten bietet unterschiedliche Schutzmöglichkeiten und Vorteile, abhängig von Ihrem spezifischen Bedarf und Ziel.

Unternehmenskennzeichen sind Bezeichnungen, die Ihr Unternehmen eindeutig identifizieren und im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dies können der Name Ihres Unternehmens, die Firma oder eine spezielle Bezeichnung des Geschäftsbetriebs sein. Laut § 5 II des Markengesetzes (MarkenG) sowie den entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Union gelten diese Kennzeichen als eindeutige Erkennungsmerkmale innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Sie helfen dabei, Ihr Unternehmen von anderen zu unterscheiden und dessen Identität im Markt zu sichern. So wissen Ihre Kunden und Geschäftspartner stets, mit wem sie es zu tun haben, was Vertrauen und Wiedererkennung schafft.

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von kreativen Werken wie Büchern, Filmen, Zeitschriften, Musikstücken, Theaterstücken und ähnlichen Werken, die laut § 5 III des Markengesetzes (MarkenG) geschützt sind. Dieser Schutz stellt sicher, dass kein anderes Werk unter einem ähnlichen oder identischen Namen veröffentlicht werden darf. Dadurch wird Verwechslungen vorgebeugt und die Einzigartigkeit Ihres Werkes bewahrt. So wissen Ihre Leser oder Zuschauer immer genau, dass sie Ihr einzigartiges Werk in den Händen halten – denken Sie an die Titel großer Filme oder Bestseller-Bücher, die sofort erkennbar sind!

Neben Ihrem Unternehmensnamen hilft die Marke, ihre Waren bzw. Dienstleistungen zu identifizieren. Eine Marke hat auch immer etwas mit Marketing zu tun. Die Produkte Ihres Unternehmens sollen wiedererkannt werden. Wenn Sie Geld in die Bewerbung Ihrer Angebote stecken, dann sollen die angesprochenen Kunden diese mit Ihnen verknüpfen und nicht irgendwelche Produkte oder Dienstleistungen von irgendeinem Konkurrenten erwerben, sondern von Ihnen. Sie haben das Produkt, Sie haben die Dienstleistung, Ihr Unternehmen ist der Anbieter. Diese Kennzeichnungsfunktion ist der Hauptzweck einer Marke.

Wenn Sie Ihre Marke eingetragen haben, besitzen Sie ein Monopol zur Verwendung dieser Marke für die von Ihnen definierten Waren und Dienstleistungen. Dieses Alleinstellungsmerkmal hilft Ihnen, sich von der Konkurrenz abzugrenzen und vor allem Trittbrettfahrern und Nachahmern das Leben schwer zu machen. Die Marke ist dann ein gewerbliches Schutzrecht und damit immaterieller Wert Ihres Unternehmens. Oft ist die gut eingeführte Marke eines Unternehmens der eigentliche Wert des Unternehmens. Als Inhaber einer Marke können Sie jedem anderen verbieten eine ähnliche Marke, Bezeichnung etc. für die gleichen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Wenn dennoch jemand Ihre Marke verletzt, haben Sie Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadenersatzansprüche.

Eine eigene Marke gibt Ihnen somit einen Vorsprung vor der Konkurrenz.

Um Markenschutz zu erhalten, müssen Sie Ihre Marke in die entsprechenden Register der Markenämter eintragen lassen. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), in Europa das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Diese Eintragung können Sie grundsätzlich selbst und sogar online vornehmen. Ob dies sinnvoll ist, habe ich in dem Artikel: „Eine deutsche Marke selbst anmelden?!“ mal für Sie erörtert.

Für die Anmeldung müssen Sie der Behörde gegenüber unter anderem genau die Waren oder Dienstleistungen nennen und diese gemäß der Nizzaer-Klassifikation sortieren. Diese Klassifizierung ist später der Dreh- und Angelpunkt Ihrer Marke. Denn der Markenschutz besteht nur für die Waren oder Dienstleistungen, die von Ihnen hier angegeben wurden.

Es gibt die Möglichkeit, Oberbegriffe zu wählen oder die Marke sehr eng zu fassen. Da es für eine Marke einen Benutzungszwang gibt, sollte dieses Klassenverzeichnis nur so weit gefasst werden, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten 5 Jahre tatsächlich die dort angegeben Waren und Dienstleistungen anbietet. Wenn es aber zu eng gefasst wurde, besteht später keine Möglichkeit dies später noch zu erweitern. Ausgewogenheit ist hier der Schlüssel für den Erfolg.

Des Weiteren ist es dringend erforderlich, sicher zu sein, dass die geplante Marke überhaupt eine Chance auf eine Eintragung hat. Denn wenn die Marke keinerlei Unterscheidungskraft besitzt, rein beschreibend ist und freihaltebedürftig, ist es nicht sinnvoll diese anzumelden. Die Behörde würde die Anmeldung zurückweisen. Kostspielig kann es werden, wenn die Marke die Rechte Dritter verletzt und dann durch die Markenanmeldung Widerspruchsverfahren oder im schlimmeren Fall Markenverletzungsverfahren riskiert werden.

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben und Zahlen, ohne dass zusätzlich Bildelemente verwendet werden.

Für eine deutsche Wortmarke gilt, dass diese in der vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verwendeten Schrift, das ist der Schrifttyp „Arial“, in das Register eingetragen wird. Also können auch als Zeichen einer Wortmarke alle mit „Arial“ darstellbaren Zeichen verwendet werden. So können z.B. @, % und ähnliche Zeichen enthalten sein. Entsprechendes gilt für die europäische Wortmarke, wobei das europäische Markenamt (kurz: EUIPO) Times Roman benutzt, um Wortmarken darzustellen. Da aber der verwendete Schrifttyp nicht als Beschränkung des Markenrechts verstanden werden darf, werden die Markenämter auch alle sonstigen Zeichen als Wortmarke akzeptieren, die nachweislich als Wort oder zumindest Schriftzeichen identifizert werden können.

Dies wird bei den Amtssprachen der Europäischen Union unproblematisch sein, lediglich bei ungewöhnlicheren oder der Behörde nicht bekannten Sprachen und Schriftzeichen, könnte das DPMA bzw. EUIPO darauf hinwirken wollen, die Zeichen als Bildmarke oder zumindest Wort-Bild-Marke, verstanden zu wissen. Problematischer wird es sein, eine entsprechende z.B. in arabischen Schriftzeichen abgefasste Wortmarke dann auch im deutschen bzw. in den europäischen Markenregistern als Wort so darzustellen, dass diese auch recherchierbar sind.

Um einen möglichst umfassenden Schutz zu erhalten, raten wir grundsätzlich dazu, zunächst die Anmeldung einer Wortmarke zu forcieren, da diese nicht nur die Darstellung in der vom DPMA verwendeten Schriftart umfasst, sondern zugleich alle anderen Schrifttypen mit umfasst und auch grundsätzlich einen Unterschied zwischen Groß- und Kleinschreibung macht und auch die verwendete Farbe für die Frage, ob eine Identität mit der Wortmarke vorliegt, zunächst unbeachtlich ist.

So kann durch die Anmeldung der Marke „Matutis – Rechtsanwalt für Markenrecht“ zugleich der Schutz für „MATUTIS – RECHTSANWALT FÜR MARKENRECHT“ und „matutis – rechtsanwalt für markenrecht“ abgedeckt werden. Aber auch „MATUTIS – R echtsanwalt für MARKENRECHT“ wäre von der einfachen Wortmarke mit umfasst.

Wobei hier einschränkend darauf hingewiesen wird, dass es im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke passieren kann, dass man durch eine besonders extravagante Version der Mischung von Groß- und Kleinschreibung, die dann von der tatsächlichen Verwendung der Wortmarke abweicht, den Erfordernissen des Benutzungszwangs nicht mehr genüge getan hat. Wer die Marke maTUTis eingetragen hat, kann durch die Verwendung von MatutiS schon Argumentationsschwierigkeiten im Rahmen eines Löschungsverfahrens wegen Verfalls erhalten.

Daher sollte man auch bei einer Wortmarke ein Augenmerk auf das Erscheinungsbild bezüglich der Groß- und Kleinschreibung legen. Durch den geschickten Einsatz der Großschreibung können sogar eigentlich beschreibende Marken einen geänderten Bedeutungsgehalt erhalten, so dass diese dann plötzlich eintragungsfähig werden (z.B. Kleid = rein beschreibend; kleID = nicht beschreibend)

Wenn es aber dem Markenanmelder gerade auf eine bestimmte Schriftsart, Farbe oder besondere Schreibweise ankommt, dann ist eine Wort-Bild-Marke anzumelden. Auch für den Fall, dass die geplante Wortmarke nicht eintragungsfähig wäre (Freihaltebedürfnis, rein beschreibend …) kann eine Wort-Bild-Marke doch zu einer eingetragenen Marke verhelfen.

Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch die Behörden erfolgt immer eine Einzelfallprüfung. Dies hat zur Folge, dass selbst wenn es bereits entsprechende Wortmarken gibt, dies keine Gewähr dafür darstellt, dass die identische Behörde danach auch eine erneute Anmeldung der Wortmarke zulässt. Denn der gängige Leitspruch lautet: Der Anmelder kann keinen Anspruch auf Eintragung eines Zeichens als Marke daraus ableiten, dass bereits eine solche im Register eingetragen wäre. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

Die bei uns und der jeweiligen Markenbehörde entstehenden Gebühren sind unabhängig davon, ob eine Wortmarke, Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll.

Eine Bildmarke besteht lediglich aus einer Grafik, ohne Wortbestandteile.

Eintragungsfähig ist eine Grafik dann, wenn Sie geeignet ist, der Kennzeichnungsfunktion einer Marke zu entsprechen. Grafiken entbehren dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn sie typische Merkmale der beanspruchten Ware naturgetreu bildlich wiedergeben oder wenn es sich um eine einfache geometrische oder eine andere einfache grafische Form handelt, die auf der Ware, ihrer Verpackung oder sonst üblicherweise in lediglich funktioneller oder dekorativer Weise verwendet wird. Je einfacher die Grafik ist, desto mehr muss darauf geachtet werden, dass diese charakteristischen Elemente aufweisen, in denen das Publikum einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann. Aber eine Bildmarke muss keine gestalterische Eigentümlichkeit oder eine originelle Wirkung aufweisen, um als unterscheidungskräftig wahrgenommen werden zu können.

Bei einer reinen Bildmarke sind nicht nur die Markenregister auf Voreintragungen zu prüfen, sondern auch eingetragene Designs bzw. Geschmacksmuster in die Recherchen einzubeziehen. Und besonders problematisch ist hier, dass auch nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Schutzdauer 3 Jahre) zu beachten sind.

Der Vorteil dieser gegenseitigen Beeinflussung von Bildmarken und Designs / Geschmacksmustern ist, dass für den Fall, dass es sich bei einer geplanten Bildmarke um ein neues Design handelt, diese bereits vor der Eintragung mit der ersten Veröffentlichung innerhalb der EU als europäisches nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein gewerbliches Schutzrecht darstellt. Dies hat vor allem bei der Überlegung, ob zunächst eine Wortmarke oder eine Bildmarke für ein Start-Up eingetragen werden soll, eine klare Priorisierung hin zur Wortmarke zur Folge. Denn auch ohne Registrierung, durch die bloße Veröffentlichung ist die optisch wahrnehmbare Bildmarke für zunächst drei Jahre sowieso geschützt.

Vor einer Anmeldung ist eine Einordnung des Bildes gemäß der Wiener Klassifikation erforderlich, um im Rahmen einer Recherche zu prüfen, ob eine identische oder hochgradig ähnliche Grafik bereits als Marke angemeldet ist.

Wenn keine identische Marke vorhanden ist, muss noch entschieden werden, ob es nicht sinnvoller ist die Bildmarke in schwarz-weiß anzumelden als in farbig.

Denn die schwarz-weiße Eintragung umfasst grundsätzlich auch den Schutz für abweichende Farben (soweit die Kontraste identisch bleiben), eine farbige Anmeldung umfasst vorwiegend den Schutz für die spezielle Farbe, so dass andersfarbige Eintragungen ggf. nur als ähnlich und nicht als identisch bewertet werden könnten. Aber wenn nun nur ähnliche Marken sich gegenüberstehen, dann wäre bei einer farbigen Eintragung die Verwechslungsgefahr mit einer nur ähnlichen, aber farbig identischen Marke stärker zu bewerten, so dass die farbige Eintragung hier durchsetzungsstärker wäre.

Wenn auch diese Entscheidung getroffen wurde, ist es erforderlich, die Bilddatei in einer ordentlichen Auflösung vorliegen zu haben, damit nicht durch eine schlechte Bildqualität der Gesamteindruck der Marke negativ beeinträchtigt wird. Wir raten immer dazu einen Testausdruck der Bildmarke auf mindestens DIN A5 durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Darstellung nicht verpixelt ist.

Von einer Wort-Bild-Marke wird immer dann gesprochen, wenn die Marke nicht eine reine Wortmarke ist, aber dennoch Schriftzeichen oder Zahlen enthält. Es ist somit eine Kombinationsmarke aus einer Wortmarke und einer Bildmarke.

Im Gegensatz zu reinen Wortmarken ist bei einer Bewertung des Schutzes der Wort-Bildmarke immer auch das Bildbestandsmerkmal mit zu berücksichtigen. Hierdurch ist es möglich, Worte, die als reine Wortmarken nicht eintragungsfähig wären (z.B. rein beschreibende Zeichen) durch zusätzliche grafische Elemente doch geschützt zu bekommen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass die Bildbestandteile nicht als „werbeüblich“ eingestuft werden und deswegen vom Markenamt doch nicht beachtet werden. So wurden lediglich besondere Schrifttypen oder nur farbige Schriftzeichen noch nicht als unterscheidungskräftig genug eingestuft, um aus einer freihaltebedrüftigen Wortmarke eine eintragungsfähige Wort-Bild-Marke zu kreieren. Auch einfache grafische Elemente (z.B. Rahmen um die Worte) werden regelmäßig von der Behörde als werbeüblich abgetan und ignorieren.

Der Schutz einer Wort-Bild-Marke erstreckt sich nur auf die Gesamtheit der Marke, so dass man durch eine Wort-Bildmarke nicht unbedingt ein ausschließliches Recht an den verwendeten Wortbestandteilen erhält, insbesondere nicht, wenn diese allein als Wortmarke nicht eintragungsfähig gewesen wären. Dies hat insbesondere bei der Bewertung einer möglichen Markenverletzung durch nur ähnliche Waren oder Dienstleistungen eine Auswirkung, da sich dann immer nur eine ähnliche Marke und ähnliche Waren gegenüberstehen, so dass immer ein höherer Begründungsaufwand erforderlich sein wird, als wenn eine reine Wortmarke eingetragen worden wäre.

Ein weiteres Problem der kombinierten Wort-Bildmarke ist, dass schon eine Änderung des Corporate Design dazu führen kann, dass die Wort-Bildmarke hinfällig wird, da man dann ja ein geändertes Design nutzt. Dies hat nun zur Folge, dass man die erforderliche rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht mehr fortführt, obwohl man die Wortbestandteile weiterführt. So kann dann nach 5 Jahren Benutzung des geänderten Designs jeder einwenden, dass die Marke nicht benutzt worden wäre und eine Löschung derselben herbeiführen. Auch in Markenverletzungsprozessen wäre dies dann der erste Einwand. Durch die Änderung des Designs bei einer Weiterentwicklung des Unternehmens verliert man somit seine Marke. Zwar kann man dann das geänderte Design erneut als Wort-Bildmarke anmelden, aber die Prüfung der Eintragungsfähigkeit wie auch mögliche Widersprüche starten dann erneut und ggf. hat sich im Laufe der Zeit die Rechtsposition durch eine geänderte Ansicht der Markenämter, Rechtsprechung oder auch nur verwechslungsfähige weitere Marken, verschlechtert. Deswegen ist es auch besonders bei Inhabern von Wort-Bild-Marken dringend erforderlich gegen jede auch nur annähernd ähnliche Marke vehement vorzugehen, um nicht durch entsprechende Nachlässigkeit bei der Markenüberwachung später seine eigenen gewerblichen Schutzrechte zu verlieren.

Wenn man sich für eine Wort-Bild-Marke entschieden hat, dann müssen die Bildelemente noch gemäß der Wiener Klassifikation einer entsprechenden Bildklasse zugeordnet werden, damit eine Verwechslungsgefahr der Gesamtmarke mit bereits eingetragenen Bildmarken oder Wort-Bild-Marken geprüft werden kann.

Als weiteres Kriterium ist zu prüfen, ob es sinnvoller ist, die Wort-Bild-Marke in schwarz-weiß anzumelden oder in farbig. Bei einer Markenanmeldung in Farbe, sind die Farbangaben in Worten (z.B. gelb, grün, pink, dunkelblau …) anzugeben. Eine Anmeldung in schwarz-weiß umfasst grundsätzlich auch den Schutz für alle anderen Farben, soweit die Kontrastverhältnisse ähnlich sind, eine farbige Anmeldung umfasst vorwiegend den Schutz für die spezielle Farbe, so dass andersfarbige Eintragungen ggf. nur als ähnlich und nicht als identisch bewertet werden könnten. Aber wenn nun nur ähnliche Marken sich gegenüberstehen, dann wäre bei einer farbigen Eintragung die Verwechslungsgefahr mit einer nur ähnlichen, aber farbig identischen Marke stärker zu bewerten, so dass die farbige Eintragung hier durchsetzungsstärker wäre.

Bezüglich der für die Eintragung erforderlichen Bildqualität empfehle ich immer einen Testausdruck der Wort-Bild-Marke auf mindestens DIN A5. Wenn die Marke dort nicht verpixelt ist, bestehen hier keine Bedenken gegen die Eintragung.

Um sich gegen eine Markenverletzung zu wehren, stehen dem Markeninhaber insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zur Verfügung. Vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche ist es in den meisten Fällen ratsam und erforderlich im Wege einer Abmahnung und Auskunftsforderung dem Markenverletzer die Gelegenheit zu geben, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadenersatz die Schutzrechtsverletzung außergerichtlich beizulegen.

Die Kosten, die dem Markeninhaber für sein berechtigtes Vorgehen gegen die Markenverletzung entstehen, so auch unsere Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten, muss der Markenverletzer erstatten. Darüber hinaus hat der Markenverletzer den weiteren Schaden zu ersetzen, wenn die Markenverletzung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurde. Da die Höhe des Schadenersatzes nicht immer offensichtlich ist, haben sich drei Arten der Schadensberechnung herausgebildet:

1. Ersatz des tatsächlichen Schadens (z.B. entgangener Gewinn).

2. Herausgabe des Gewinns des Markenverletzers (genau der Gewinnanteil, der auf die unberechtigte Markennutzung zurückzuführen ist).

3. Lizenzanalogie (marktübliche Lizenz für die erfolgte Markenbenutzung).

Um den Schadenersatz nach einer der vorstehenden Berechnungsmethoden beziffern zu können, ist es regelmäßig erforderlich, dass der Markenverletzer über den Umfang der unberechtigten Markennutzung Auskunft gibt.

Soweit diese Ansprüche nicht außergerichtlich erfüllt werden, müssen diese gerichtlich durchgesetzt werden. Hierfür gibt es das einstweilige Verfügungsverfahren (für die Unterlassungsansprüche, soweit eine Dringlichkeit gegeben ist) sowie den normalen Klageweg. Der Schadenersatzanspruch wird hierbei regelmäßig im Wege einer Stufenklage (Auskunft und dann erst Bezifferung) geltend gemacht.

Die Kosten für entsprechende Markenverletzungsverfahren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ist bei der Schadenersatzforderung identisch mit dem einzufordernden Geldbetrag, beim Unterlassungsanspruch haben sich zwischenzeitlich Streitwerte zwischen 25.000 EUR und 250.000 EUR herauskristallisiert. Der Wert orientiert sich hierbei an dem Wert der verletzten Marke. Soweit keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden sind, gehen die Gerichte grundsätzlich von einem Wert von 50.000 EUR aus.

Schildern Sie uns den Sachverhalt und wir prüfen zunächst ob wir für Sie tätig werden können und geben eine Ersteinschätzung ab.

Soweit wir nach einer Ersteinschätzung des Sachverhaltes beauftragt werden, Schritte gegen den Markenverletzer einzuleiten (z.B. Abmahnung, anwaltliches Aufforderungsschreiben, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Unterlassungsklage, Auskunftsklage oder Schadenersatzklage) erfolgt die Abrechnung gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach den gesetzlichen Gebühren gemäß dem Gegenstandswert. Und soweit eine Markenverletzung vorliegt und wir gegen den Markenverletzer vorgehen, hat dieser regelmäßig die gesamten Kosten unserer Tätigkeit zu tragen, so dass bei einer berechtigten Abmahnung Sie normalerweise keine Kosten zu tragen haben. Darüber hinaus hat der Markenverletzer den weiteren Schaden zu ersetzen, wenn die Markenverletzung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurde.

Wir beraten Sie über die Möglichkeiten und Erfordernisse des Vorgehens gegen Markenverletzungen. Wir prüfen, ob eine Abmahnung rechtlich ratsam ist, und beraten Sie im Hinblick auf eine effektive Verteidigung Ihrer Ansprüche aus der Marke. Hierbei beachten wir auch die Risiken einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Wir helfen bei der Dokumentation der Markenverletzung und entwickeln mit Ihnen eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich nachhaltige Strategie zur Durchsetzung Ihres Markenrechts.

Zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten, wenn Ihre Markenrechte verletzt werden, denn eine einstweilige Verfügung kann bei längerem tatenlosen Warten mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig werden. Deswegen ist bei erstmaliger Kenntnis von einer Markenverletzung auch immer zügiges Handeln geboten.

Wer eine Marke anmeldet, kann hierbei schon Fehler begehen, die später nicht wieder korrigierbar sind. Wir haben hier fünf typische Beispiele von Fehlern zusammengestellt, die in der markenrechtlichen Beratungspraxis öfter vorkommen, als man denken möchte. Beginnend mit der zu spät angemeldeten Marke, einer Anmeldung eines anderen Logos, als man später verwendet, einer Markenanmeldung ohne Domain, einer zu engen Markenanmeldung und späteren Unternehmenserweiterung und zuletzt das Risiko einer Irreführung durch die eigene Marke.

1. Marke zu spät angemeldet

Dies dürfte einer der teureren Fehler sein. Sie haben einen guten Namen gefunden, die Domain gesichert, die Werbung steht in den Startlöchern (oder ist im schlimmsten Fall schon unter die Leute gebracht worden) und die Kunden reißen Ihnen Ihr Produkt wie warme Semmel aus der Hand. Plötzlich meldet sich ein Hans Wurst und verlangt von Ihnen die Unterlassung der Werbung und die Zahlung einer Lizenzgebühr. Auf den zweiten Blick merken Sie, dass Hans Wurst vor dem Start Ihres Unternehmens (vielleicht aufmerksam geworden durch eine erste Pressemitteilung), Ihre Marke bereits angemeldet hat. Nun können Sie entweder klein beigeben oder versuchen gegen die Marke von Hans Wurst vorzugehen. Wie immer das Ergebnis ausgeht, es kostet Geld und Nerven.
Fazit: Wenn man dem Kind einen Namen gegeben hat, sollte man noch vor der ersten Schaltung von Werbung und vor der ersten größeren Pressemitteilung die Markenrechte prüfen lassen und im Idealfall die Marke für den relevanten Markt anmelden lassen.

2. Logo verändert

Soweit Sie eine Wort-Bild-Marke (Kombinationsmarke) oder auch nur eine reine Bildmarke besitzen, müssen Sie besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Marke durch Benutzung legen. Im schlimmsten Fall kann es Ihnen passieren, dass Sie durch fleißige Marketingberater ein neues Logo verpasst bekommen und fortan verständlicherweise nur noch mit dem neuen Logo auftreten, im Laufe der Zeit zwar die bisherige Marke verlängern, aber die Optik der Vergangenheit nicht mehr zu 100% nutzen. Wenn Sie nun bemerken, dass ein Konkurrent doch ein sehr ähnliches Logo verwendet und Sie dann aus Ihrer Marke gegen diesen Vorgehen wollen, kann es passieren, dass dieser den Einwand der „Nichtbenutzung“ erhebt. Ihr verwendetes Logo entspricht ja nicht mehr der ursprünglichen Markenanmeldung und wenn eine Marke nicht benutzt wird, dann kann diese von jedermann wegen Nichtbenutzung angegriffen werden. Und genau dies wird Ihr Konkurrent tun. Im Ergebnis werden Sie dann durch die Änderung des Logo die alte Marke verlieren, eine neue Marke haben Sie vielleicht vergessen anzumelden und ob Sie Ihre Rechte dann aus einer „Geschäftsbezeichnung“ durchsetzen können, ist nicht ohne Weiteres mit Ja zu beantworten. Wenn nun der Konkurrent in der Vergangenheit sogar seine Variation des Logos selbst als Marke anmelden ließ (und dies vielleicht vor Ihrem glorreichen Relaunch des Logos), dann wird er sein ähnliches Logo nicht nur verwenden dürfen, sondern kann Ihnen dann sogar untersagen, Ihr neues Logo zu nutzen. Eine Anmeldung Ihres neuen Logos als Marke ist dann auch nicht mehr möglich und Ihr altes Logo ist dann zwischenzeitlich ebenfalls durch die Nichtbenutzung gelöscht. Eine Neuanmeldung dann aber wegen der ähnlichen Marke des Konkurrenten nicht mehr möglich. Sie müssen also wieder zurück auf Anfang.
Fazit: Jede Veränderung des Unternehmenslogos bzw. jede Abweichung von einer bestehenden Wort-Bild-Marke/Bildmarke sollte sorgfältig geplant werden und nicht ohne Rat eines Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz (dafür ist man ja schließlich Fachanwalt) durchgeführt werden.

3. Domain vergessen

Heutzutage ist es für Unternehmen kaum denkbar, nicht auch die der Marke entsprechende Domain zu besitzen, im Idealfall nicht nur die landespezifische Top Level-Domain (TLD) wie z.B. .de oder .eu und die weltweit anerkannte .com, sondern auch entsprechende, etwas unbekanntere Variationen wie .net, .info oder .me. Grund hierfür ist nicht zwingend das SEO, denn hier besteht eher das Problem, dass man sich mit doppeltem Content schadet. Sondern es kann passieren, dass Sie trotz bestehender Markenrechte keine Handhabe gegen Dritte haben, die Ihre mit der Marke identischen Domains schützen lassen und dann damit im schlimmsten Fall „Schindluder“, im Besten Fall nur eine Fehlleitung der potenziellen Kunden betreiben. Denn soweit keine weiteren Gründe hinzukommen, haben Sie keinen Anspruch auf Löschung oder gar Übertragung der Domain, sondern nur auf Nichtbenutzung der Domain für die Waren oder Dienstleistungen, für die Ihre Marke angemeldet ist. Es ist also später immer schwierig, von Dritten die mit Ihrer Marke identischen Domains herauszuklagen. Und der Ärger und im schlimmsten Fall der Imageschaden, die entstehen können, sind nicht zu unterschätzen, wenn z.B. unter Ihrer Marke unseriöse Videos, Bilder und Texte im Internet verbreitet werden, ohne dass Sie als Anbieter von z.B. hochpreisigen Segelbooten etwas dagegen unternehmen können.
Fazit: Mit der Anmeldung der Marke sollten auch alle relevanten oder auch nur bekannten Domains in den verschiedenen Schreibweisen und unter verschiedenen TLDs gesichert werden.

4. Zu eng gedacht

Eine Marke muss benutzt werden, sonst kann sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist angegriffen werden. Aber noch ärgerlicher ist es, wenn man die Marke nicht für die Waren oder Dienstleistungen angemeldet hat, für die man diese im Laufe der Zeit benutzt. Denn es ist jederzeit möglich eine Marke durch Streichung von Waren oder Dienstleistungen zu reduzieren. Wenn man aber im Laufe der Zeit bemerkt, dass man die Marke z.B. nicht nur für Fahrräder, sondern vermehrt auch für Kinderspielzeug und Kinderwagen benutzt, dann wird spätestens der Konkurrent, dem man eine entsprechende Nutzung der Marke im Wege der Abmahnung untersagen möchte, sehr bestimmt darauf hinweisen, dass man die behaupteten Markenrechte nicht besitzt. Und damit wird der Konkurrent dann auch recht haben. Es liegt dann Ihrerseits eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor und Sie müssen, soweit der Konkurrent nicht schneller war, Ihre Markenrechte durch eine weitere Marke schützen lassen. Dies ist auch der Grund, weswegen man oft im Markenregister für die optisch identische Marke und den identischen Markeninhaber über Jahre verteilt verschiedene Markenanmeldungen feststellen kann.
Fazit: Bevor man sein Portfolio erweitert, sollte man prüfen, ob man auch seine Markenrechte erweitern muss. Der kluge Unternehmer hat bereits von Anbeginn an die Marke sehr weit aufgestellt (und passt dann natürlich nach 5 Jahren auf, die Marke auf das zutreffende Maß zu reduzieren).

5. Irreführung durch die eigene Marke

Vor allem bei Inhabern von Wort-Bild-Marken kommt es vor, dass sie innerhalb von Fließtexten auf ihre Marke hinweisen möchten und dann ® hinter die Marke setzen. Aber Vorsicht, die Marke ist immer nur genau das, was bei dem Markenamt ins Register eingetragen ist. Wenn nun lediglich der Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke mit dem ® versehen wird, dann ist dies gar nicht die ganze Marke, sondern nur ein Teil. Und nur dieser Teil ist wiederum nicht registriert (also ®) sondern die komplette Wort-Bild-Marke mit allen eingetragenen Elementen. Und somit täuscht der Markeninhaber durch die Anfügung des ® an nur einen Teil der Marke über die Tatsache hinweg, dass er eine solche Marke überhaupt nicht besitzt. Man mag nun denken, dass dies schon ganz schön spitzfindig ist und eigentlich niemanden stören dürfte, aber wenn man z.B. eine Marke, bestehend aus vielen bunten Luftballons, Pfeilen und Köpfen von Einhörnern angemeldet hat, die als Wortbestandteil das Wort „Tiernahrung“ beinhaltet, dann kann man nicht behaupten, man hätte das Monopol auf das Wort „Tiernahrung“.
Fazit: Wer im Fließtext die Marke nennen will, muss entweder eine reine Wortmarke anmelden oder auf das ® verzichten.

Wer selbst oder durch nicht qualifizierte SEO-Optimierer in den META-Tags oder an sonstigen Stellen im nichtsichtbaren Bereich des Quellcodes der eigenen Internetseite fremde Marken oder Firmennamen etc. einpflegt, begibt sich nicht auf sehr dünnes Eis, sondern ist juristisch gesehen sogar schon eingebrochen. Es kommt überraschend häufig vor, dass sich an den verschiedensten Stellen im Quellcode (z.B. im TITLE bzw. META-Tag „description“ oder im IMG als „alt=“) die Namen von Konkurrenzprodukten bzw. sogar die der Konkurrenten selbst finden lassen. So blieb es nicht aus, dass alle Instanzen und sogar der Europäische Gerichtshof, diesbezüglich bereits Urteile gefällt haben, die folgendes Ergebnis hatten:

Auch nur für Suchmaschinen sichtbare Verwendungen von Marken oder Handelsnamen im Quellcode stellen eine Werbung (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – C-657/11) und eine markenmäßige Nutzung (BGH, Urt. v. 18.05.2006 – I ZR 183/03) dar. Dies ist unzulässig, wenn der Nutzer nicht eindeutig erkennen kann, ob die hierauf als Treffer in Suchmaschinen angezeigten Ergebnisse vom gesuchten Unternehmen stammen. Mit diesem Argument wurde die Verwendung fremder Marken als Keyword (nicht aber im Anzeigentext!) für Google-Ads als zulässig angesehen, da über den Ads-Einblendungen deutlich zu sehen ist, dass es sich um „Anzeigen“ handelt.

Da die Nutzung fremder Marken oder Firmennamen im Quellcode einer Website zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, fehlt es an einer eindeutigen Erkennbarkeit. Einziges Gegenargument für die Nutzung einer fremden Marke kann die Erschöpfungswirkung sein, d.h. dass derjenige, der rechtmäßig die Markenprodukte weiterverkauft, auch das Recht hat, diese Waren unter Nennung der Marke zu bewerben. Selbst dies kann aber rechtswidrig sein, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es dem Webseitenbetreiber allein darum geht, Internetnutzer, die sich für die Markenerzeugnisse interessieren und bei ihren Recherchen hiernach auf Grund der Angaben im Quellcode auf seine Internetseite gelangen, auf gleichartige Artikel, aber gerade nicht die entsprechenden Markenartikel, umzuleiten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.3.2014 – 6 W 12/14).

Die Empfehlung lautet:
Verwenden Sie keine fremden Marken oder Namen im Quellcode, wenn Sie nicht zugleich an identischer Stelle im sichtbaren Bereich die Marke ebenfalls verwenden dürften. Wenn Sie die Marke also nicht ausdrücklich auf Ihrer Internetseite angeben dürften, dann wird aller Wahrscheinlichkeit erst recht eine Verwendung im nichtsichtbaren Bereich unzulässig sein.

Tipp: Ob Mitbewerber die eigene Marke durch Verwendung im Quellcode (oder durch unzulässige Buchung z.B. via Amazon um dann in den dortigen Suchergebnissen, die ja gerade nicht als Werbung gekennzeichnet sind) verwenden bemerkt man schnell, indem man nach der eigenen Marke im Internet sucht. Die Suchergebnisse, die in keinen Zusammenhang mit der eigenen Marke stehen, aber dennoch angezeigt werden, sind höchstwahrscheinlich durch unzulässige Markenverwendung manipuliert. Dies müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen.

Auch im deutschen und europäischen Rechtsraum sieht man häuft an vermeintlichen Marken das ™ angehängt. Die Bedeutung im angloamerikanischen Rechtsraum lautet (unregistrierte) Trade Mark. In Deutschland entspricht dies am ehesten der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG. Eine aus meiner Sicht eher ungewöhnliche Auffassung hat das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 31.5.2013 – 5 W 114/13) vertreten. Dort wurde behauptet, dass das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ stehen würde (soweit folge ich dem Kammergericht noch), und der deutschsprachige Verkehr würde ™ dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist (wie kommt man denn hierauf?).

Es ist einhellige Rechtsauffassung, dass das ® für „registrierte Marken“ verwendet werden darf, da diesem Symbol zum einen auch im angloamerikansichen Ursprungsrechtsgebiet diese Bedeutung zukommt und auch der deutschsprachige Verkehr hier keine andere Vorstellung diesbezüglich hat. Also ® steht für „registriert“, also „eingetragen im Register“. Also nicht nur angemeldet, sondern wirklich eingetragen.

Aber ™ steht nicht für „angemeldet aber noch nicht eingetragen“, sondern für eine „Trade Mark“ die wiederum überhaupt keiner Eintragung bedarf um den erforderlichen Schutz zu erhalten. Also ist dies juristisch nicht anderes als ein „durch Handeln erlangtes Markenrecht“, also ebenso wie die deutsche „geschäftliche Bezeichnung“.

Nun gibt es aber bereits Rechtsprechung, dass der deutschsprachige Verkehr sich unter ™ alles mögliche vorstellen könnte und daher auch, dass es sich um eine eingetragene Marke (oder wie nun das Kammergericht behauptet, eine angemeldete aber noch nicht eingetragene Marke) handeln würde. Deswegen würden Unternehmer, die an eine tatsächlich bestehende geschäftliche Bezeichnung oder gar eine notorisch bekannte Marke das kleine ™ anhängen, die angesprochenen Verkehrskreise im Regelfall über die Bedeutung in die Irre führen. Also selbst wenn das ™ juristisch zutreffend wäre, kann es zu einer Irreführung des Verkehrs kommen.

Das Fazit ist dann, dass wegen der möglichen Irreführung selbst die rechtlich zutreffende Verwendung ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Es kann daher im deutschsprachigen Rechtsraum nur davon abgeraten werden das ™ zu verwenden. Und wer eine Marke frisch angemeldet hat und es nicht abwarten kann bis er damit Werbung machen darf, der sollte statt des mehrdeutigen ™ einfach einen kleinen Satz wie „zur Eintragung angemeldet“ verwenden oder doch auf das schöne und eindeutige ® warten.

Sie lesen richtig, obwohl ich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin, also zu Recht als Rechtsanwalt für Markenrecht bezeichnet werden kann, will ich hier einmal eine kurze Darstellung / Anleitung zur Anmeldung einer deutschen Marke geben. Wenn Sie die nachfolgenden Schritte abarbeiten, haben Sie am Schluss (soweit Sie alle Entscheidungen richtig getroffen haben) eine deutsche Marke selbst ordnungsgemäß angemeldet. Denn die Anmeldung einer Marke ist grundsätzlich ohne Rechtsanwalt möglich.

Ich gebe jedoch zu bedenken, dass nur weil etwas möglich ist, dies nicht unbedingt sinnvoll sein muss.

1. Vorüberlegungen zur Marke

Zunächst müssen Sie sich Gedanken darüber machen, für welche Waren oder Dienstleistungen Sie die Marke anmelden wollen. Denn eine Marke gilt nicht für jegliche Produkte, sondern immer nur für bestimmte konkret benannte Waren oder Dienstleistungen. Diese sog. Klassifikation der Marke ist international in der sog. Nizzaer Klassifikation niedergelegt. Diese besteht aus 34 Warenklassen und weiteren 11 Dienstleistungsklassen. Sie müssen nun überlegen, in welche der 45 Klassen die für Ihre unter der Marke geplanten Angebote richtigerweise einzusortieren sind.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, erstellen wir an Hand Ihrer geplanten Angebote für Sie das Klassenverzeichnis.

Die zweite Vorüberlegung zur Marke ist natürlich der Wortlaut bzw. die Optik der Marke selbst. Sie können verschiedene Arten der Marke wählen, wobei die gebräuchlichsten drei die Wortmarke, Wort-Bildmarke und die Bildmarke sind. Je beschreibender für die unter der Marke geplanten Angebote der Wortlaut der Marke oder das Bildelement ist, desto eher wird man den Weg zu einer Wort-Bildmarke (sog. Kombinationsmarke) beschreiten.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, prüfen wir vorab bereits dieses Kriterium und empfehlen dann ggfls. erforderliche Änderungen an der Marke selbst.

2. Recherche

Wenn Sie nun wissen, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke angemeldet werden soll und wie die geplante Marke gestaltet sein wird (Wortmarke, Wort-Bildmarke, Bildmarke), ist es dringend ratsam, dass Sie recherchieren, ob innerhalb Deutschlands bereits eine identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke vorhanden ist. Hierzu sollten Sie mindestens die einschlägige Datenbank des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), Google und das Handelsregister bemühen. Hierbei sollten Sie auch nur optisch oder klanglich ähnliche Begriffe berücksichtigen und auch beachten, dass es internationale Markenanmeldungen geben kann und auch eine europäische Gemeinschaftsmarke immer in Deutschland ebenfalls gültig ist.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, prüfen wir für Sie vor einer Anmeldung, ob identische Marken oder hochgradig ähnliche Marken bereits eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie Vorschläge, wie man die bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen kann (z.B. Änderung der Marke oder Einschränkung des Klassenverzeichnisses).

3. Anmeldeformular

Da nun Klarheit über die Marke und deren Eintragungsfähigkeit besteht, geht es an das Ausfüllen des Formulars der Behörde. Dies ist für jedermann auf der Internetseite des DPMA möglich. Zunächst wird man dort den Markeninhaber angeben müssen, wobei vor allem bei juristischen Personen wie z.B. GmbHs durchaus überlegt werden kann, ob man die Marke auf den Gesellschafter selbst anmeldet (und dann der GmbH zur Markennutzung eine Lizenz erteilt). Diese Regelung kann vor allem steuerrechtlich oder bei riskanteren kleineren Unternehmergesellschaften durchaus reizvoll sein. Die in der Anmeldung genannten Daten werden für jedermann in einem öffentlichen Register einsehbar sein. Dies ist vor allem deswegen nicht optimal, da mit der Anmeldung erfahrungsgemäß auch immer wieder dubiose betrügerische Schreiben von angeblichen Markenregistern eintreffen werden, die versuchen werden von frischen Markenanmeldern Gelder zu erhalten.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, füllen wir selbstverständlich das Formular aus und werden dann als Zustellungsbevollmächtigte in dem Register eingetragen. Dies allein schreckt manche Betrüger schon ab, wobei wir zwar auch nicht verhindern können, dass Sie angeschrieben werden, aber wenn wir im Register eingetragen sind, dann können Sie alle Schreiben, die nicht über unsere Kanzlei zu Ihnen kommen, gleich entsorgen, da nur über uns relevante Schreiben in Bezug auf die Marke an Sie gelangen werden.

4. Anmeldeverfahren

Mit der Absendung des Formulars haben Sie den ersten Schritt zur Eintragung veranlasst. Es ist aber wichtig, dass Sie sich nun die Zahlungsfrist für die Amtsgebühren vormerken. Zwar benötigen Sie zur Überweisung noch das Aktenzeichen des DPMA, damit Ihre Zahlung auch ordnungsgemäß zugeordnet werden kann, aber selbst wenn die Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen z.B. wegen eines Poststreiks o.ä. nicht bei Ihnen eingeht, beginnt die Zahlungsfrist (3 Monate) mit dem Tag des Eingangs der Markenanmeldung bei dem DPMA. Im Idealfall erhalten Sie binnen 2 Wochen die Empfangsbescheinigung und können dann die Einzahlung der Amtsgebühren veranlassen. Nach Eingang des Geldes wird die Behörde innerhalb einiger Wochen die Marke auf deren Eintragungsfähigkeit (z.B. Freihaltebedürfnis, beschreibende Marke) und die formellen Voraussetzungen der Markenanmeldung prüfen. Soweit die Behörde Bedenken gegen die Marke hat, wird das DPMA diese Bedenken schriftlich darlegen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Soweit entsprechende Bedenken von dem DPMA gegen die Marke geäußert werden, sollte dringend versucht werden mit der Behörde eine Lösung zu finden, denn ansonsten ist der Inhalt der geäußerten Bedenken meist identisch mit dem nach Ablauf der Frist folgenden die Markeneintragung ablehnenden Beschluss des DPMA.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, achten wir darauf, dass Sie die Zahlungsfrist nicht versäumen, beantworten eventuelle Nachfragen der Behörde im Zusammenhang mit den Formalitäten und vor allem äußern wir uns gegenüber der Behörde im Falle von Bedenken, immer mit dem Ziel der Anmeldung zum Erfolg zu verhelfen.

5. Eintragung der Marke

Wenn das Prüfungsverfahren positiv verlaufen ist, wird das DPMA die Marke eintragen und Ihnen eine Eintragungsurkunde übersenden. Diese sollten Sie auf Richtigkeit mit den Angaben der Anmeldung überprüfen. Sollten Änderungen (z.B. wegen einer im Laufe des Eintragungsverfahrens geänderten Adresse) erforderlich sein, können diese der Behörde jederzeit übermittelt werden. Eine neue Urkunde wird deswegen jedoch nicht ausgestellt. Die Änderungen werden lediglich in das veröffentlichte Register übernommen.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, kontrollieren wir nun die in der Eintragung von der Behörde gemachten Angaben und senden Ihnen dann die Eintragungsurkunde im Original zu. Bei uns verbleibt eine Kopie sowie eine eingescannte Version in den Akten.

6. Ablauf der Widerspruchsfrist

Nach der Eintragung der Marke hat nun Jedermann die Möglichkeit im Wege des kostengünstigen Widerspruchsverfahrens gegen Ihre Markenanmeldung vorzugehen. Insbesondere Inhaber von aktiven Marken werden im Wege der laufenden Markenüberwachung Kenntnis von Ihrer Markenanmeldung erhalten und ggfls. bereits vor Einlegung eines Widerspruchsverfahrens an Sie herantreten um eine Löschung oder Reduzierung Ihrer Marke bereits außerbehördlich zu erlangen oder z.B. eine Koexistenzvereinbarung oder Abgrenzungsvereinbarung anbieten. Sollte kein Widerspruch eingelegt werden, erhalten Sie nach Ablauf der Widerspruchfrist im Regelfall von der Behörde ein entsprechendes Schreiben für Ihre Unterlagen, so dass nun Ihre Marke rechtskräftig eingetragen ist.

Soweit meine Kanzlei mit der Markenanmeldung beauftragt ist, werden wir von der Behörde über Widersprüche in Kenntnis gesetzt bzw. erhalten in den meisten Fällen auch die entsprechenden Schreiben der potentiell beeinträchtigten Dritten. Wir kontrollieren dann die entsprechenden Schreiben und senden Ihnen diese mit einer kurzen Einschätzung unsererseits weiter. Alles bis hier ist von dem Pauschalpreis zur Markenabmeldung bereits mit abgedeckt, das Widerspruchsverfahren an sich oder Verhandlungen mit Dritten müssen jedoch gesondert beauftragt werden. Soweit keine Widersprüche eingelegt werden, übersenden wir zusammen mit dem Schreiben des DPMA über die Nichteinlegung von Widersprüchen das Angebot eines Markenüberwachungsvertrages mit meiner Kanzlei, damit Sie dann in die Lage versetzt werden, frühzeitig gegenüber potentiell verwechslungsfähigen Marken zu handeln und Ihre Markenrechte immer bestmöglich durchsetzen zu können.

Fazit: Sie können eine deutsche Marke selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden, sinnvoll ist dies jedoch nicht.
Denn die vorstehenden Leistungen meiner Kanzlei (zzgl. den Gebühren der Behörde die sowieso anfallen) erhalten Sie für eine deutsche Marke zum Pauschalpreis von nur 400 EUR zzgl. 19 % USt. (brutto 476 EUR) bzw. für eine Unionsmarke zum Pauschalpreis von nur 500 EUR zzgl. 19% USt. (brutto 595 EUR). Und ich bin mir sicher, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung hier immer zu Gunsten der Markenanmeldung durch meine Kanzlei ausfallen wird.

Dass man fremde Marken auf seiner Internetseite nur dann nutzt, wenn man auch entsprechende Produkte dieser Marke vertreibt, dürfte eigentlich allen Unternehmern klar sein.
Dennoch besteht oft ein erhebliches Interesse die eigene Internetseite im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung (SEO) so zu gestalten, dass bei der Eingabe der fremden Marke in der Suchmaschine die eigene Seite möglichst hoch „rankt“.
Hier bestehen zwei mögliche Rechtsverstöße. Zum einen könnte es sich um eine markenmäßige Nutzung handeln, welche als Verstoß gegen das Markenrecht zu unterlassen ist. Zum anderen könnte es sich um eine Rufausbeutung handeln, welche auch wettbewerbsrechtlich rechtswidrig ist.

Markenverletzung

Eine markenmäßige Nutzung liegt immer dann vor, wenn die fremde Marke so genutzt wird, dass die Kunden bzw. angesprochenen Verkehrskreise diese als Herkunftsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen auffassen, also annehmen, dass die Marke dazu dient die Produkte eines Unternehmens von den Produkten eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Nun könnte man davon ausgehen, dass wenn man lediglich innerhalb der Meta-Tags oder entsprechenden Bildbeschreibungen oder sonstigen nicht sichtbaren Stellen einer Internetseite die fremde Marke platziert bzw. SEO-technisch nutzt, diese Marke nicht als Bezeichnung der eigenen Waren- oder Dienstleistungen angesehen würde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in mehreren Entscheidungen entschieden, dass wenn durch eine entsprechende Gestaltung der Internetseite diese in den Suchmaschinen zu der entsprechenden Marke angezeigt wird, die Nutzer der Suchmaschine davon ausgehen, dass die entsprechende Internetseite etwas mit der Marke zu tun habe. Dies wiederum hat das Gericht dann als markenmäßige Nutzung angesehen.

Es war für das Gericht ausreichend, dass lediglich innerhalb des Quelltextes die entsprechende Marke für die Suchmaschine sichtbar war und deswegen eine entsprechende Anzeige bei der Suche des Nutzers nach der Marke erfolgte. Denn der Nutzer schloss auf Grund der Anzeige innerhalb der „organischen“ Suchergebnisse darauf, dass die entsprechende Marke mit dem Unternehmen bzw. der Internetseite verknüpft sei.

Das Gericht unterscheidet hier deutlich zwischen einer Optimierung der Internetseite auf eine bestimmte Marke hin oder lediglich der Buchung einer Marke als Keyword im Rahmen von z.B. GoogleAds oder entsprechender deutlich gekennzeichneter Werbung.

Denn bei der entsprechenden Werbung, geht der Nutzer davon aus, dass der Werbende lediglich die Werbung bei dem entsprechenden Produkt angezeigt haben möchte, bei der organischen Suche geht der Nutzer jedoch davon aus, dass die Seite tatsächlich etwas mit der gesuchten Marke zu tun hat.

Von daher wird eine Nutzung der Marke im Rahmen der SEO in den meisten Fällen als markenmäßige Nutzung und daher markenverletzend angesehen.

Rufausbeutung vs. vergleichende Werbunga

Die wettbewerbsrechtliche Rufausbeutung ist immer dann gegeben, wenn man die konkurrierende Marke lediglich dazu nutzt, um das eigene Image aufzubessern. Die Rechtsprechung geht hier jedoch in vielen Fällen davon aus, dass lediglich die Erwähnung der konkurrierenden Marke mit dem Zusatz „ähnlich wie“ oder „vergleichbar mit“ nicht ausreichend ist, um hier bereits eine Rufausbeutung anzunehmen. Es müssen hier immer noch weitere Merkmale hinzukommen. Denn grundsätzlich ist es wettbewerbsrechtlich zulässig eine „vergleichende Werbung“ zu gestalten.

Wenn somit das eigene Produkt tatsächlich verglichen wird mit dem Produkt der konkurrierenden Marke, dann ist dies im Rahmen der vergleichenden Werbung zulässig, soweit es sich hier um objektive Kriterien handelt, welche hier sachlich miteinander verglichen werden.

Der Vergleich darf nicht irreführend sein und es dürfen hier auch nicht Waren oder Dienstleistungen miteinander verglichen werden, welche überhaupt nicht vergleichbar sind.

Wichtig ist darüber hinaus, dass der Vergleich objektiv und auf wesentliche relevante nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezogen wird.
Und wichtig ist darüber hinaus auch, dass der Vergleich nicht zur Verwechslung zwischen den Werbenden und dem jeweiligen Konkurrenten bzw. dem Konkurrenzprodukt führt.

Wenn nun somit eine vergleichende Werbung zulässig ist, kann dies nicht zugleich eine Rufausnutzung sein. Lediglich wenn hier durch die Gestaltung der vergleichenden Werbung die Wertschätzung des Mitbewerbers oder der Marke des Mitbewerbers ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, dann ist die Grenze der vergleichenden Werbung überschritten und dann handelt es sich um eine unzulässige Rufausbeutung.

Entscheidend ist, dass eine vergleichende Werbung innerhalb des nicht auf der Internetseite sichtbaren Textes (Meta-Tags oder Alt bei Bildern), sicherlich das erforderliche Maß überschreitet, so dass solche SEO-Maßnahmen nicht als vergleichende Werbung gerechtfertigt wären. Denn weswegen sollte man einen Vergleich, in dem nicht sichtbaren Bereich einer Website durchführen, außer wenn man die Marke des Konkurrenten für ein besseres eigenes Suchmaschinenranking ausnutzen will.

Lediglich ein Text, welcher objektiv und sachlich die Produkte oder Dienstleistungen gegenüberstellt, wäre eine zulässige vergleichende Werbung.
Somit wäre auch nur in diesem Zusammenhang die Verwendung der Marke zulässig, so dass SEO-Maßnahmen nur sehr beschränkt möglich sind, da die entsprechende Markenverwendung ja lediglich innerhalb des konkreten sachlichen Vergleichs der Waren bzw. Dienstleistungen zulässig ist und jede weitere Verwendung ist somit rechtswidrig ist.

Wo liegen nun die Grenzen für die Nutzung einer Marke?

Es bestehen somit nur sehr begrenzte Möglichkeiten, eine fremde Marke im Rahmen des SEO zu nutzen, soweit man die entsprechenden, durch die Marke geschützten Produkte, nicht selbst über die Internetseite vertreibt.

Auch der Hinweis, dass man selbst ja keine Konkurrenzprodukte anbieten würde und somit die eigentliche Marke ja nicht verletzt, ist hierfür nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob man ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr die entsprechende Marke für Waren oder Dienstleistungen nutzt, welche mit denen für welche die Marke angemeldet wurde, identisch oder ähnlich sind. Und hierbei kann man sich nicht darauf beschränken, welche Waren tatsächlich derzeit von dem Markeninhaber angeboten werden, sondern es kommt vor allem darauf an, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke angemeldet wurde.

Darüber hinaus ist hier große Vorsicht geboten, wenn zum Beispiel eine Marke für Außenbeleuchtung angemeldet wurde, so wird auch Innenbeleuchtung oder sogar eine Fackel oder Kerze eine ähnliche Ware darstellen, da die Kunden, welche nach Außenbeleuchtung suchen, stattdessen ja auch eine andere Lichtquelle nutzen könnten. Es ist somit das jeweilige Warenverzeichnis bzw. Dienstleistungsverzeichnis der jeweiligen Marke weit auszulegen, um dann sicher zu gehen, dass man tatsächlich die entsprechende Marke nicht verletzt. Wenn nun ein Kerzenhersteller die Marke eines Herstellers von Außenbeleuchtung verwendet, um hierbei in den Suchergebnissen bei der Eingabe der Marke gefunden zu werden ohne entsprechende Außenbeleuchtung anzubieten, so stellt dies dennoch eine Markenverletzung dar, da die Produkte aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest ähnlich sind bzw. für ähnliche Zwecke genutzt werden können.

Im Zweifel rate ich daher dringend dazu die eigene Internetseite nicht im Rahmen des SEO entsprechend auf fremde Marken hin zu optimieren.

Es stellt sich immer die Frage, weswegen man seine eigene Seite auf eine fremde Marke hin optimieren sollte, wenn man doch nicht wenigstens im weitesten Sinne austauschbare Produkte anbietet. Wenn man aber sich dafür entscheidet eine entsprechende Suchmaschinenoptimierung auf eine fremde Marke hin zu betreiben, dann ist dies bereits ein deutliches Zeichen für die Justiz, dass die entsprechenden Produkte durchaus austauschbar sind bzw. so jedenfalls von den angesprochenen Verkehrskreisen betrachtet werden. Dies wiederum rechtfertigt dann gerade die Bewertung, dass es sich um eine markenmäßige Nutzung handelt, so dass es dann rechtswidrig ist.

Anfrage zur Markenanmeldung stellen

Wir haben verschiedene Pauschalpreise und Flatrateangebote, auf deren Basis wir die Markenanmeldung (jeweils zzgl. der Amtsgebühren des Markenamtes) bzw. Markenüberwachung für Sie vornehmen.

Hier die Übersicht

Anmeldung einer deutschen Marke

Kosten: 400 EUR + USt.

Anmeldung einer deutschen Marke (Markenflatrate)

Kosten: 30 EUR/Monat + USt. (Mindestlaufzeit: 24 Monate)

Anmeldung einer Unionsmarke

Kosten: 500 EUR + USt.

Anmeldung Unionsmarke (Markenflatrate)

Kosten: 35 EUR/Monat + USt. (Mindestlaufzeit: 24 Monate)

Anmeldung einer Schweizer Marke

Kosten: 500 EUR + USt.

Anmeldung Schweizer Marke (Markenflatrate)

Kosten: 32,50 EUR/Monat + USt. (Mindestlaufzeit: 24 Monate)

Internationale Marke bei der WIPO anmelden

Kosten: 400 EUR + 100 EUR pro gewähltem Land + USt.

Markenüberwachung deutsche Marke

Kosten: 30 EUR/Monat + USt.

Markenüberwachung Unionsmarke

Kosten: 35 EUR/Monat + USt.

Markenüberwachung Schweizer Marke

Kosten: 30 EUR/Monat + USt.